BSIG – Entwurf nach NIS2UmsuCG
NEUFASSUNG des BSI-Gesetzes nach dem NIS2-Umsetzungsgesetz
Das das „NIS2-Umsetzungs-und Cyberresilienzstärkungsgesetz (NIS2UmseCG)“ setzt die NIS2-Richtlinie 2022/2555 in deutsches Recht um.
Dabei wird das BSI-Gesetz (BSIG) neu gefasst und die Verpflichtungen für dort definierten sog. Einrichtungen (Unternehmen und andere Organisationen) dort verankert.
Relevant für die Umsetzung der NIS2-Anforderungen in Unternehmen sind diese §§ des BSIG:
(Ausgehend von „Regelfällen“ – keine Berücksichtigung von KRITIS bzw. besondere Einrichtungen nach §60 BSIG.)
- §28 BSIG – für die Frage, ob als Einrichtung unter NIS2 fallend (vgl. auch Check!)
- §30 BSIG – Verpflichtung zum Risikomanagement
- §32 BSIG – Meldepflichten bei Cybervorfällen
- §33 BSIG – Registrierungspflicht für wichtige / besonders wichtige Einrichtungen
- §38 BSIG – besondere Pflichten der Geschäftsleitungen
Das Umsetzungsgesetz wurde am 13.11.2025 im Bundestag beschlossen und am 21.11.2025 vom Bundesrat gebilligt. Die Verabschiedung sollte eigentlich bereits bis 17. Oktober 2024 geschehen, das hat nicht geklappt. Nach dem Bruch der Ampel-Koalition griff der Grundsatz der Diskontinuität, d.h. alle Gesetzgebungsvorhaben wurden beendet und mussten neu gestartet werden.
Nun steht einer Veröffentlichung und einem unmittelbaren Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung nichts mehr im Wege, eine weitere Übergangszeit ist nicht mehr vorgesehen, denn diese gab es bereits von 2022-2024.
Es ist daher zu empfehlen, bereits jetzt mit der Feststellung der Betroffenheit und ggf. der Umsetzung der Anforderungen zu beginnen.
Die NIS2-Richtlinie der EU ist bereits in Kraft und an ihr kann man sich ebenfalls orientieren. Sie ist aber hinsichtlich der Anforderungen ebenso vage wie das Umsetzungsgesetz bzw. das BSIG (neu).
Ferner hat die EU-Kommission eine NIS2-Umsetzungsverordnung (NIS2UmsVO) als delegierten Umsetzungsrechtsakt beschlossen, die die NIS-Umsetzung für grenzüberschreitende Dienste EU-weit einheitlich regelt. Sie ist deutlich detaillierter in den Anforderungen, die insbesondere in deren Annex beschrieben sind.

