Kapitel 1 - Aufgaben und Befugnisse

BSIG – Teil 2 – Das Bundesamt – Kapitel 1 Aufgaben und Befugnisse

§3 BSIG – Aufgaben des Bundesamtes

(1) Das Bundesamt fördert die Sicherheit in der Informationstechnik. Hierzu nimmt es folgende wichtige im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahr: Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes abwehren; Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen sammeln und auswerten und die gewonnenen Erkenntnisse anderen Stellen zu Verfügung stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

Von |2024-08-30T10:21:24+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §3 BSIG – Aufgaben des Bundesamtes

§19 BSIG – Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten

Die Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten durch das Bundesamt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 erfolgt durch Eigenentwicklung oder nach Durchführung von Vergabeverfahren aufgrund einer entsprechenden Bedarfsfeststellung. IT-Sicherheitsprodukte können nur in begründeten Ausnahmefällen durch eine Eigenentwicklung des Bundesamtes zur Verfügung gestellt werden. Die Vorschriften des Vergaberechts und der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Wenn das Bundesamt

Von |2024-08-25T14:58:48+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §19 BSIG – Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten

§16 BSIG – Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten

(1) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in Absatz 2 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt anordnen, dass ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten) mit mehr als 100 000 Kunden: die in § 169 Absatz 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes bezeichneten Maßnahmen trifft oder technische Befehle zur

Von |2024-08-25T14:37:47+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §16 BSIG – Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten

§18 BSIG – Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten

Soweit erforderlich, kann das Bundesamt von einem Hersteller, deren IKT-Produkte von erheblichen Sicherheitsvorfällen betroffen sind, die Mitwirkung an der Beseitigung oder Vermeidung erheblicher Sicherheitsvorfälle bei besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen verlangen.

Von |2024-08-25T14:57:29+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §18 BSIG – Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten

§17 BSIG – Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten

Das Bundesamt kann in Einzelfällen zur Abwehr erheblicher Gefahren für informationstechnische Systeme einer Vielzahl von Nutzern, die von digitalen Diensten von Anbietern von digitalen Diensten nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ausgehen, die durch ungenügende technische und organisatorische Vorkehrungen nach § 19 Absatz 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes unzureichend gesichert sind und dadurch keinen

Von |2024-08-30T11:21:09+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §17 BSIG – Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von digitalen Diensten

§15 BSIG – Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit

(1) Das Bundesamt kann im Rahmen seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 20 oder 24 zur Detektion von bekannten Schwachstellen und anderen Sicherheitsrisiken bei Einrichtungen der Bundesverwaltung, bei besonders wichtigen Einrichtungen oder bei wichtigen Einrichtungen Abfragen an den Schnittstellen öffentlich erreichbarer informationstechnischer Systeme zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen durchführen, um festzustellen,

Von |2024-08-25T13:45:59+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §15 BSIG – Detektion von Angriffsmethoden und von Sicherheitsrisiken für die Netz- und IT-Sicherheit

§14 BSIG – Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen

(1) Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 20, 21, 24 oder 25 auf dem Markt bereitgestellte oder zur Bereitstellung auf dem Markt vorgesehene informationstechnische Produkte und Systeme untersuchen. Es kann sich hierbei der Unterstützung Dritter bedienen, soweit berechtigte Interessen des Herstellers der betroffenen Produkte und

Von |2024-08-25T13:42:15+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §14 BSIG – Untersuchung der Sicherheit in der Informationstechnik, Auskunftsverlangen

§13 BSIG – Warnungen

(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 und 21 kann das Bundesamt: die folgenden Warnungen und Informationen an die Öffentlichkeit oder an die betroffenen Kreise richten: Warnungen vor Schwachstellen und anderen Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Produkten und Diensten, Warnungen vor Schadprogrammen, Warnungen bei einem Verlust oder einem unerlaubten Zugriff

Von |2024-08-30T11:14:17+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §13 BSIG – Warnungen

§12 BSIG – Bestandsdatenauskunft

(1) Das Bundesamt darf zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 20, 24 oder 25 von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1

Von |2024-08-25T13:35:42+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §12 BSIG – Bestandsdatenauskunft

§11 BSIG – Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen

(1) Handelt es sich bei einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit eines informationstechnischen Systems einer Einrichtung der Bundesverwaltung oder einer besonders wichtigen Einrichtung oder einer wichtigen Einrichtung um einen herausgehobenen Fall, so kann das Bundesamt auf Ersuchen der betroffenen Einrichtung oder des betroffenen Betreibers oder einer anderen für die Einrichtung oder den Betreiber zuständigen Behörde

Von |2024-08-25T13:27:12+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §11 BSIG – Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen
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