BSIG – Teil 3 –
Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen –
§42 BSIG – Auskunftsverlangen
Zugang zu den Informationen und Akten in Angelegenheiten nach Teil 2 §§ 4 bis 10 und Teil 3 dieses Gesetzes wird nicht gewährt. Die Akteneinsichtsrechte von Verfahrensbeteiligten bleiben unberührt.