Kapitel 3 Informationssicherheit der Einrichtungen der Bundesverwaltung

BSIG – Teil 3 –
Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen – Kapitel 3
Informationssicherheit der Einrichtungen der Bundesverwaltung

§47 BSIG – Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes

(1) Für die Planung und Umsetzung von wesentlichen Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sind eigene Informationssicherheitsbeauftragte nach § 45 zu bestellen. (2) Digitalisierungsvorhaben oder Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes sind insbesondere dann wesentlich, wenn dabei Kommunikationstechnik des Bundes ressortübergreifend betrieben wird oder der ressortübergreifenden Kommunikation oder dem ressortübergreifenden Datenaustausch dient. (3) In der Regel bestellt diejenige Einrichtung

Von |2024-08-25T16:53:58+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §47 BSIG – Wesentliche Digitalisierungsvorhaben und Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes

§46 BSIG – Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts

(1) Die Leitungen der einzelnen Ressorts sowie die Leitungen weiterer oberster Bundesbehörden bestellen jeweils eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten des Ressorts, der oder dem unter Berücksichtigung der Belange des IT-Betriebs die Steuerung und Überwachung des Informationssicherheitsmanagements innerhalb des Ressorts beziehungsweise innerhalb der obersten Bundesbehörde und ihres Geschäftsbereichs obliegt, und bestimmen mindestens eine zur Vertretung berechtigte

Von |2024-08-25T16:52:45+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §46 BSIG – Informationssicherheitsbeauftragte der Ressorts

§45 BSIG – Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung

(1) Jede Leitung einer Einrichtung der Bundesverwaltung bestellt für ihre Einrichtung eine Informationssicherheitsbeauftragte oder einen Informationssicherheitsbeauftragten und bestimmt mindestens eine zur Vertretung berechtigte Person. (2) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist eine zielgerichtete Befähigung der Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen der Bundesverwaltung notwendig. Die Informationssicherheitsbeauftragten der Einrichtungen sowie ihre Vertreter müssen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche

Von |2024-08-25T16:51:13+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §45 BSIG – Informationssicherheitsbeauftragte der Einrichtungen der Bundesverwaltung

§44 BSIG – Vorgaben des Bundesamtes

(1) Die Einrichtungen der Bundesverwaltung müssen die jeweils geltenden Fassungen der Mindeststandards für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes (Mindeststandards) als Mindestanforderungen zum Schutz der in der Bundesverwaltung verarbeiteten Informationen erfüllen. Die Mindeststandards werden vom Bundesamt im Benehmen mit den Ressorts und weiteren obersten Bundesbehörden festgelegt und auf der Internetseite des Bundesamtes veröffentlicht. Abweichungen

Von |2024-08-25T16:49:29+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §44 BSIG – Vorgaben des Bundesamtes

§43 BSIG – Informationssicherheitsmanagement

(1) Die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung ist dafür verantwortlich, unter Berücksichtigung der Belange des IT-Betriebs die Voraussetzungen zur Gewährleistung der Informationssicherheit zu schaffen. (2) Die Leitung der Einrichtung der Bundesverwaltung muss regelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und Bewertung von Risiken und von Risikomanagementpraktiken im Bereich der Informationssicherheit zu

Von |2024-08-25T16:46:56+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §43 BSIG – Informationssicherheitsmanagement
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