Teil 2 - Das Bundesamt

BSIG – Teil 2 – Das Bundesamt

§22 BSIG – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten

(1) Die Pflicht zur Information gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn: die Informationserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde oder die Informationserteilung

Von |2024-09-01T14:45:46+02:00April 22nd, 2024|Kommentare deaktiviert für §22 BSIG – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten

§27 BSIG – Widerspruchsrecht

Das Recht der betroffenen Person auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn: an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift das Bundesamt zur Verarbeitung verpflichtet. Darüber hinaus darf das Bundesamt die personenbezogenen Daten ergänzend zu Artikel 21 Absatz

Von |2024-08-25T15:33:39+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §27 BSIG – Widerspruchsrecht

§26 BSIG – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nicht, wenn: die Verarbeitung oder Weiterverarbeitung durch dieses Gesetz ausdrücklich geregelt ist oder die Einschränkung der Verarbeitung die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in

Von |2024-08-25T15:32:33+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §26 BSIG – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

§3 BSIG – Aufgaben des Bundesamtes

(1) Das Bundesamt fördert die Sicherheit in der Informationstechnik. Hierzu nimmt es folgende wichtige im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahr: Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes abwehren; Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen sammeln und auswerten und die gewonnenen Erkenntnisse anderen Stellen zu Verfügung stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

Von |2024-08-30T10:21:24+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §3 BSIG – Aufgaben des Bundesamtes

§25 BSIG – Recht auf Löschung

(1) Im Fall der nicht automatisierten Verarbeitung besteht die Pflicht des Bundesamtes zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 genannten Ausnahmen nicht, wenn: eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich

Von |2024-08-25T15:31:13+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §25 BSIG – Recht auf Löschung

§24 BSIG – Recht auf Berichtigung

(1) Das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung und Vervollständigung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit die Erfüllung der Rechte der betroffenen Person die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Ausübung dieser Rechte zurücktreten

Von |2024-08-25T15:29:19+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §24 BSIG – Recht auf Berichtigung

§23 BSIG – Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit: die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegen, die Auskunftserteilung: die öffentliche Sicherheit oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit gefährden würde oder sonst dem Wohl

Von |2024-08-25T15:28:00+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §23 BSIG – Auskunftsrecht der betroffenen Person

§21 BSIG – Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person

Für die Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die nachfolgenden Beschränkungen. Soweit dieses Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend.

Von |2024-08-25T15:24:00+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §21 BSIG – Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person

§20 BSIG – Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt ist zulässig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt zu anderen Zwecken als demjenigen, zu dem die Daten ursprünglich erhoben wurden, ist unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in

Von |2024-08-25T15:01:52+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §20 BSIG – Verarbeitung personenbezogener Daten

§19 BSIG – Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten

Die Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten durch das Bundesamt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 erfolgt durch Eigenentwicklung oder nach Durchführung von Vergabeverfahren aufgrund einer entsprechenden Bedarfsfeststellung. IT-Sicherheitsprodukte können nur in begründeten Ausnahmefällen durch eine Eigenentwicklung des Bundesamtes zur Verfügung gestellt werden. Die Vorschriften des Vergaberechts und der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt. Wenn das Bundesamt

Von |2024-08-25T14:58:48+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §19 BSIG – Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten
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