BSIG – Teil 5 – Zertifizierung und Kennzeichen
§55 BSIG – Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen
(1) Das Bundesamt führt zur Information von Verbrauchern über die IT-Sicherheit von Produkten bestimmter vom Bundesamt festgelegter Produktkategorien ein einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen ein. Das IT-Sicherheitskennzeichen trifft keine Aussage über die den Datenschutz betreffenden Eigenschaften eines Produktes. (2) Das IT-Sicherheitskennzeichen besteht aus: einer Zusicherung des Herstellers oder Diensteanbieters, dass das Produkt für eine festgelegte Dauer bestimmte IT-Sicherheitsanforderungen