Teil 5 - Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen

BSIG – Teil 5 – Zertifizierung und Kennzeichen

§55 BSIG – Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen

(1) Das Bundesamt führt zur Information von Verbrauchern über die IT-Sicherheit von Produkten bestimmter vom Bundesamt festgelegter Produktkategorien ein einheitliches IT-Sicherheitskennzeichen ein. Das IT-Sicherheitskennzeichen trifft keine Aussage über die den Datenschutz betreffenden Eigenschaften eines Produktes. (2) Das IT-Sicherheitskennzeichen besteht aus: einer Zusicherung des Herstellers oder Diensteanbieters, dass das Produkt für eine festgelegte Dauer bestimmte IT-Sicherheitsanforderungen

Von |2024-08-25T17:09:36+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §55 BSIG – Freiwilliges IT-Sicherheitskennzeichen

§54 BSIG – Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung

(1) Das Bundesamt ist die nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/881. (2) Das Bundesamt kann auf Antrag Konformitätsbewertungsstellen, die im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/881 sowie des § 52 dieses Gesetzes tätig werden, eine Befugnis erteilen, als solche tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen des maßgeblichen europäischen

Von |2024-08-25T17:06:52+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §54 BSIG – Nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung

§53 BSIG – Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung

(1) Das Bundesamt kann für die vom Bundesamt in einer Technischen Richtlinie festgelegten Anforderungen und Vorgaben zulassen, dass ein Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, IKT-Diensten und IKT-Prozessen, die keine Verbraucherprodukte nach § 55 sind, sowie eine Person oder ein IT-Sicherheitsdienstleister eine Selbstbewertung seiner oder ihrer Konformität vornehmen. Der Hersteller oder Anbieter von IKT-Produkten, IKT-Diensten und

Von |2024-08-25T17:03:04+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §53 BSIG – Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung

§52 BSIG – Zertifizierung

(1) Das Bundesamt ist nationale Zertifizierungsstelle der Bundesverwaltung für IT-Sicherheit. (2) Für bestimmte Produkte oder Leistungen kann beim Bundesamt eine Sicherheits- oder Personenzertifizierung oder eine Zertifizierung als IT-Sicherheitsdienstleister beantragt werden. Die Anträge werden in der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet; hiervon kann abgewichen werden, wenn das Bundesamt wegen der Anzahl und des Umfangs anhängiger Prüfungsverfahren

Von |2024-08-25T17:01:29+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §52 BSIG – Zertifizierung
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