BSIG

Anlage 2 – Sektoren wichtiger Einrichtungen

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Sektor Branche Einrichtungsart 1 Transport und Verkehr 1.1 Post- und Kurierdienste 1.1.1 Anbieter von Postdienstleistungen nach § 3 Nummer 15 PostG, einschließlich Anbieter von Kurierdiensten 2 Abfallbewirtschaftung 2.1 2.1.1 Unternehmen der Abfallbewirtschaftung nach § 3 Absatz 14 KrWG, ausgenommen Unternehmen, für die Abfallbewirtschaftung nicht ihre

Von |2024-09-27T14:00:28+02:00September 13th, 2024|Kommentare deaktiviert für Anlage 2 – Sektoren wichtiger Einrichtungen

Anlage 1 – Sektoren besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen

Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D Nr. Sektor Branche Einrichtungsart 1 Energie 1.1 Stromversorgung 1.1.1 Stromlieferanten nach § 3 Nummer 31c EnWG 1.1.2 Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 3 Nummer 3 EnWG 1.1.3 Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 3 Nummer 10 EnWG 1.1.4 Betreiber von Erzeugungsanlagen  nach § 3 Nummer 18d EnWG

Von |2024-09-14T18:22:19+02:00September 12th, 2024|Kommentare deaktiviert für Anlage 1 – Sektoren besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen

§22 BSIG – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten

(1) Die Pflicht zur Information gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn: die Informationserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde oder die Informationserteilung

Von |2024-09-01T14:45:46+02:00April 22nd, 2024|Kommentare deaktiviert für §22 BSIG – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten

§65 BSIG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 4 Satz 1 einen Nachweis nicht richtig oder nicht vollständig erbringt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach a) § 11 Absatz 6, § 16 Absatz 1 Satz 1, auch

Von |2024-08-25T17:34:54+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §65 BSIG – Bußgeldvorschriften

§64 BSIG – Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung

Bei Zuwiderhandlungen gegen eine in § 65 Absatz 1 bis 4 genannte Vorschrift, die von Institutionen der Sozialen Sicherung begangen werden, finden die Sätze 2 bis 4 Anwendung. Bei einer in Satz 1 genannten Zuwiderhandlung von Institutionen der Sozialen Sicherung in Trägerschaft des Bundes stellt das Bundesamt das Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen mit

Von |2024-08-25T17:33:20+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §64 BSIG – Zuwiderhandlungen durch Institutionen der sozialen Sicherung

§63 BSIG – Verwaltungszwang

Sofern das Bundesamt Zwangsgelder verhängt, beträgt deren Höhe abweichend von § 11 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu 100 000 Euro.

Von |2024-08-25T17:32:28+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §63 BSIG – Verwaltungszwang

§62 BSIG – Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen

Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine wichtige Einrichtung Verpflichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1, § 32 Absatz 1 bis 3 und § 38 Absatz 3 nicht oder nicht richtig umsetzt, so kann das Bundesamt deren Einhaltung überprüfen und Maßnahmen nach § 61 treffen.

Von |2024-08-25T17:31:54+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §62 BSIG – Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für wichtige Einrichtungen

§61 BSIG – Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen

(1) Das Bundesamt kann gegenüber einzelnen besonders wichtigen Einrichtungen anordnen, Audits, Prüfungen oder Zertifizierungen von unabhängigen Stellen zur Prüfung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 bis 3 sowie § 38 Absatz 3 durchführen

Von |2024-08-25T17:30:47+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §61 BSIG – Aufsichts- und Durchsetzungsmaßnahmen für besonders wichtige Einrichtungen

§60 BSIG – Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten

(1) Abweichend von § 59 ist das Bundesamt für DNS-Diensteanbieter, Top Level Domain Name Registries, Domain-Name-Registry-Dienstleister, Anbieter von Cloud-Computing-Diensten, Anbieter von Rechenzentrumsdiensten, Betreiber von Content Delivery Networks, Managed Service Provider, Managed Security Service Provider sowie für Anbieter von Online-Marktplätzen, Online-Suchmaschinen oder Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke nur dann zuständig, wenn diese ihre Hauptniederlassung in der

Von |2024-08-25T17:29:57+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §60 BSIG – Zentrale Zuständigkeit in der Europäischen Union für bestimmte Einrichtungsarten

§59 BSIG – Zuständigkeit des Bundesamtes

Das Bundesamt ist zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung der Vorschriften in Teil 3 1. durch wichtige und besonders wichtige Einrichtungen, die in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen sind, 2. durch Betreiber kritischer Anlagen, deren kritische Anlagen sich auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden, und 3. durch Einrichtungen der Bundesverwaltung.

Von |2024-08-25T17:29:07+02:00April 20th, 2024|Kommentare deaktiviert für §59 BSIG – Zuständigkeit des Bundesamtes
Nach oben