§16 BSIG – Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Anbietern von Telekommunikationsdiensten
(1) Zur Abwehr erheblicher Gefahren für die in Absatz 2 genannten Schutzgüter kann das Bundesamt anordnen, dass ein Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des Telekommunikationsgesetzes (Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten) mit mehr als 100 000 Kunden:
- die in § 169 Absatz 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes bezeichneten Maßnahmen trifft oder
- technische Befehle zur Bereinigung von einem konkret benannten Schadprogramm an betroffene informationstechnische Systeme verteilt,
sofern und soweit der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dazu technisch in der Lage und es ihm wirtschaftlich zumutbar ist. Vor der Anordnung der Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 durch das Bundesamt ist Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur herzustellen. Vor der Anordnung der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 durch das Bundesamt ist zusätzlich Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen. Die Daten, auf die mit der Maßnahme nach Satz 1 Nummer 2 zugegriffen werden soll, sind in der Anordnung zu benennen. § 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Schutzgüter gemäß Absatz 1 Satz 1 sind die Verfügbarkeit, Integrität oder Vertraulichkeit:
- der Kommunikationstechnik des Bundes, einer besonders wichtigen Einrichtung oder einer wichtigen Einrichtung,
- von Informations- oder Kommunikationsdiensten oder
- von Informationen, sofern deren Verfügbarkeit, Unversehrtheit oder Vertraulichkeit durch unerlaubte Zugriffe auf eine erhebliche Anzahl von telekommunikations- oder informationstechnischen Systemen von Nutzern eingeschränkt wird.
(3) Ordnet das Bundesamt eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 an, so kann es gegenüber dem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten auch anordnen, den Datenverkehr an eine vom Bundesamt benannte Anschlusskennung umzuleiten.
(4) Das Bundesamt darf Daten, die von einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 umgeleitet wurden, verarbeiten, um Informationen über Schadprogramme oder andere Sicherheitsrisiken in informationstechnischen Systemen zu erlangen. Die übermittelten Daten dürfen durch das Bundesamt so lange gespeichert werden, wie dies für die Erfüllung des in Satz 1 genannten Zwecks erforderlich ist, längstens jedoch für drei Monate. § 8 Absatz 8 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Das Bundesamt unterrichtet die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Gesamtzahl der angeordneten Datenumleitungen.
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