Teil 2 - Das Bundesamt
Teil 3 - Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
Teil 8 - Bußgeldvorschriften

§18 BSIG – Anordnungen von Maßnahmen des Bundesamtes gegenüber Herstellern von IKT-Produkten

Soweit erforderlich, kann das Bundesamt von einem Hersteller, deren IKT-Produkte von erheblichen Sicherheitsvorfällen betroffen sind, die Mitwirkung an der Beseitigung oder Vermeidung erheblicher Sicherheitsvorfälle bei besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen verlangen.

Stand: 22.07.2024

Holen Sie sich den NIS2-Umsetzungs-Fahrplan und unseren Newsletter!