Teil 2 - Das Bundesamt
Teil 3 - Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
Teil 8 - Bußgeldvorschriften

§30 BSIG – Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen

(1) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen, die nach Absatz 2 konkretisiert werden, zu ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die sie für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten.

Bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen nach Satz 1 sind das Ausmaß der Risikoexposition, die Größe der Einrichtung, die Umsetzungskosten und die Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere von Sicherheitsvorfällen sowie ihre gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen.

Die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 1 ist durch die Einrichtungen zu dokumentieren.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sollen den Stand der Technik einhalten, die einschlägigen europäischen und internationalen Normen berücksichtigen und müssen auf einem gefahrenübergreifenden Ansatz beruhen. Die Maßnahmen müssen zumindest Folgendes umfassen:

  1. Konzepte in Bezug auf die Risikoanalyse und auf die Sicherheit in der Informationstechnik,
  2. Bewältigung von Sicherheitsvorfällen,
  3. Aufrechterhaltung des Betriebs, wie Backup-Management und Wiederherstellung nach einem Notfall, und Krisenmanagement,
  4. Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern,
  5. Sicherheitsmaßnahmen bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von informationstechnischen Systemen, Komponenten und Prozessen, einschließlich Management und Offenlegung von Schwachstellen,
  6. Konzepte und Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit von Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik,
  7. grundlegende Verfahren im Bereich der Cyberhygiene und Schulungen im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik,
  8. Konzepte und Verfahren für den Einsatz von Kryptografie und Verschlüsselung,
  9. Sicherheit des Personals, Konzepte für die Zugriffskontrolle und für das Management von Anlagen,
  10. Verwendung von Lösungen zur Multi-Faktor-Authentifizierung oder kontinuierlichen Authentifizierung, gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikation sowie gegebenenfalls gesicherte Notfallkommunikationssysteme innerhalb der Einrichtung.

(3) Der von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 1 der NIS-2-Richtlinie erlassene Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der technischen und methodischen Anforderungen an die in Absatz 1 genannten Maßnahmen in Bezug auf

  • DNS-Diensteanbieter,
  • Top Level Domain Name Registries,
  • Cloud-Computing-Dienstleister,
  • Anbieter von Rechenzentrumsdiensten,
  • Betreiber von Content Delivery Networks,
  • Managed Service Provider,
  • Managed Security Service Provider,
  • Anbieter von Online-Marktplätzen,
  • Online-Suchmaschinen und
  • Plattformen für Dienste sozialer Netzwerke und
  • Vertrauensdiensteanbieter

hat für die vorgenannten Einrichtungsarten Vorrang. (Anmerkung: s. NIS2UmsVO)

(4) Sofern die Europäische Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 2 der NIS-2-Richtlinie erlässt, in dem die technischen und methodischen Anforderungen sowie erforderlichenfalls die sektoralen Anforderungen der in Absatz 2 genannten Maßnahmen festgelegt werden, so gehen diese Anforderungen den in Absatz 2 genannten Maßnahmen vor, soweit sie diesen entgegenstehen. (Anmerkung: s. Annex der NIS2UmsVO)

(5) Sofern die Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission nach Artikel 21 Absatz 5 der NIS-2-Richtlinie keine abschließenden Bestimmungen über die technischen und methodischen Anforderungen sowie erforderlichenfalls über die sektoralen Anforderungen an die in Absatz 2 genannten Maßnahmen in Bezug auf besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen enthalten, können diese Bestimmungen vom Bundesministerium des Innern und Heimat im Benehmen mit den jeweils betroffenen Ressorts durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Berücksichtigung der möglichen Folgen unzureichender Maßnahmen sowie der Bedeutung bestimmter Einrichtungen präzisiert und erweitert werden.

(6) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtung dürfen durch Rechtsverordnung nach § 56 Absatz 3 bestimmte IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse nur verwenden, wenn diese über eine Cybersicherheitszertifizierung gemäß europäischer Schemata nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2019/881 verfügen.

(7) Unbeschadet der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten dürfen der Austausch von Informationen nach § 6 oder die freiwillige Meldung nach § 5 nicht dazu führen, dass der meldenden Einrichtung zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht für sie gegolten hätten, wenn sie die Meldung nicht übermittelt hätte.

(8) Besonders wichtige Einrichtungen und ihre Branchenverbände können branchenspezifische Sicherheitsstandards zur Gewährleistung der Anforderungen nach Absatz 1 vorschlagen.

Diese vorgeschlagenen Sicherheitsstandards müssen Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission so berücksichtigen, dass sie nicht im Widerspruch zu den dort genannten Anforderungen stehen sowie darin enthaltende Vorgaben nicht unterschritten werden.

Das Bundesamt stellt auf Antrag fest, ob die vorgeschlagenen Sicherheitsstandards branchenspezifisch und geeignet sind, die Anforderungen nach Absatz 1 zu gewährleisten. Die Feststellung erfolgt:

  1. im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe;
  2. im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes.

Im Sektor Gesundheitswesen ist, soweit keine zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes besteht, abweichend von Satz 4 Nummer 2 das Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen.

(9) Betreiber kritischer Anlagen können branchenspezifische Sicherheitsstandards zur Gewährleistung der Anforderungen nach § 39 Absatz 1 vorschlagen. Absatz 8 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend.


Anmerkung:


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Stand: 22.07.2024

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