§34 BSIG – Besondere Registrierungspflicht für bestimmte Einrichtungsarten
(1) Eine Einrichtung der in § 60 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart ist verpflichtet, spätestens drei Monate, nachdem sie als eine der vorgenannten Einrichtungen gelten, dem Bundesamt die folgenden Angaben zu übermitteln:
- Name der Einrichtung;
- einschlägiger Sektor, Branche und Einrichtungsart wie in Anlage 1 bestimmt;
- Anschrift der Hauptniederlassung in der Europäischen Union nach § 60 Absatz 2 und ihrer sonstigen Niederlassungen in der Europäischen Union oder, falls er nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, Anschrift seines nach § 60 Absatz 3 benannten Vertreters;
- aktuelle Kontaktdaten, einschließlich E-Mail-Adressen und Telefonnummern der Einrichtung und soweit erforderlich, ihres nach § 60 Absatz 3 benannten Vertreters;
- die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Einrichtung Dienste erbringt, und
- die öffentlichen IP-Adressbereiche der Einrichtung.
(2) Im Fall einer Änderung der gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben unterrichten die Einrichtungen der in § 60 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungsart das Bundesamt unverzüglich über diese Änderung, jedoch spätestens innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem die Änderung eingetreten ist.
(3) Mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 6 genannten Angaben leitet das Bundesamt die nach diesem § 34 übermittelten Angaben an die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit weiter.
(4) Das Bundesamt kann für die Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2 einen geeigneten Meldeweg vorsehen.
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