Teil 2 - Das Bundesamt
Teil 3 - Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
Teil 8 - Bußgeldvorschriften

§37 BSIG – Ausnahmebescheid

(1) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat kann auf Vorschlag des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Justiz, des Bundesministeriums für Verteidigung, des Bundesministeriums für Finanzen, der Ministerien für Inneres und Justiz der Länder oder auf eigenes Betreiben eine besonders wichtige Einrichtung oder eine wichtige Einrichtung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz nach Maßgabe des Absatzes 2 teilweise befreien (einfacher Ausnahmebescheid) oder nach Maßgabe des Absatzes 3 insgesamt befreien (erweiterter Ausnahmebescheid), sofern die Einrichtung Vorgaben einhält, die den Verpflichtungen nach diesem Gesetz gleichwertig sind. Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt mit dem jeweils zuständigen Ministerium im Einvernehmen, im Fall der Ministerien für Inneres und Justiz der Länder im Benehmen.

(2) Einrichtungen, die:

  1. in den Bereichen nationale Sicherheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung oder Strafverfolgung, einschließlich der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten, (relevante Bereiche) tätig sind oder Dienste erbringen oder
  2. ausschließlich für Behörden, die Aufgaben in relevanten Bereichen erfüllen, tätig sind oder Dienste erbringen,

können für diese Tätigkeiten oder Dienste von den Risikomanagementmaßnahmen nach § 30 und den Meldepflichten nach § 32 befreit werden. Die Sicherheit in der Informationstechnik dieser Einrichtungen muss in diesen Fällen anderweitig gewährleistet sein und beaufsichtigt werden.

(3) Einrichtungen, die ausschließlich in relevanten Bereichen tätig sind oder Dienste erbringen, können insgesamt von den in Absatz 2 genannten Pflichten und von den Registrierungspflichten nach § 33 und § 34 befreit werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die betreffende Einrichtung ein Vertrauensdiensteanbieter ist.

(5) Ein Ausnahmebescheid nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Ablehnung einer Erteilung einer Ausnahme hätten führen müssen. Abweichend von Satz 1 kann im Falle eines vorübergehenden Wegfalls der Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 oder 2 von einem Widerruf abgesehen werden.

Stand: 22.07.2024

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