Teil 2 - Das Bundesamt
Teil 3 - Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
Teil 8 - Bußgeldvorschriften

§51 BSIG – Kooperationspflicht

Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister sind zur Kooperation verpflichtet, um die in § 49 und § 50 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und insbesondere eine doppelte Erhebung von Domain-Namen-Registrierungsdaten vom Domaininhaber auszuschließen.

Stand: 22.07.2024

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