§58 BSIG – Berichtspflichten des Bundesamtes
(1) Das Bundesamt unterrichtet das Bundesministerium des Innern und für Heimat über seine Tätigkeit.
(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 dient auch der Aufklärung der Öffentlichkeit durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat über Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik, die mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht erfolgt. § 13 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat unterrichtet kalenderjährlich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres den Ausschuss für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages über die Anwendung dieses Gesetzes. Es geht dabei auch auf die Fortentwicklung des maßgeblichen Unionsrechts ein.
(4) Das Bundesamt legt der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit erstmals zum 18. Januar 2025 und in der Folge alle drei Monate einen zusammenfassenden Bericht vor, der anonymisierte und aggregierte Daten zu erheblichen Sicherheitsvorfällen, erheblichen Cyberbedrohungen und Beinahevorfällen enthält, die gemäß § 32 und § 5 Absatz 2 gemeldet wurden.
(5) Das Bundesamt übermittelt erstmals zum 17. April 2025 und in der Folge alle zwei Jahre
1. der Europäischen Kommission und der Kooperationsgruppe nach Artikel 14 der NIS-2-Richtlinie für jeden Sektor und Teilsektor gemäß Anhang I oder II der NIS-2-Richtlinie die Anzahl der besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen, die gemäß § 33 Absatz 1 registriert wurden, und
2. der Europäischen Kommission sachdienliche Informationen über die Anzahl der kritischen Anlagen, über den Sektor und den Teilsektor gemäß Anhang I oder II der NIS-2-Richtlinie, zu dem sie gehören, über die Art der von ihnen erbrachten Dienste und über die Bestimmungen, auf deren Grundlage sie ermittelt wurden.
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