BSIG

§22 BSIG – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten

Nummer: 22Stand: 21.07.2026Themenbereich: Teil 2 - Das Bundesamt

Kurzdefinition

(1) Die Pflicht zur Information gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn: die Informationserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes…

Rechtliche Einordnung

§22 BSIG – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten ist ueber die zugehoerige Uebersichtsseite strukturell mit weiteren Normen desselben Rechtsbereichs verknuepft.

Es bestehen direkte interne Bezuge zu benachbarten Eintraegen desselben Gesetzesbereichs, was fuer semantische Einordnung und Vergleich wichtig ist.

Kernaussagen

  • Die Pflicht zur Information gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn:…
  • Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift das Bundesamt geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellun…
  • §22 BSIG – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten gehoert zum Inhaltsbereich BSIG.
  • Der angegebene Stand dieses Eintrags ist 21.07.2026.
  • Der Eintrag ist dem Themenbereich Teil 2 - Das Bundesamt zugeordnet.

Gesetzestext

(1) Die Pflicht zur Information gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn:

  1. die Informationserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegenden Aufgaben gefährden würde oder
  2. die Informationserteilung die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit auf sonstige Weise gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde

und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss.

(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift das Bundesamt geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Das Bundesamt hält schriftlich fest, aus welchen Gründen es von einer Information der betroffenen Person abgesehen hat.

FAQ

Was behandelt §22 BSIG – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten?

(1) Die Pflicht zur Information gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn: die Informationserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Bundesamtes…

Zu welchem Rechtsbereich gehoert dieser Eintrag?

Dieser Eintrag gehoert zum Rechtsbereich BSIG.

Was ist die wichtigste Kernaussage dieses Eintrags?

Die Pflicht zur Information gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 13 Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, wenn:…

Interne Vertiefungen