Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
Teil 2 - Das Bundesamt
Kapitel 1 - Aufgaben und Befugnisse
Kapitel 2 - Datenverarbeitung
Teil 3 - Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
Kapitel 1 Anwendungsbereich
Kapitel 2 - Risikomanagement, Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten
Kapitel 3 Informationssicherheit der Einrichtungen der Bundesverwaltung
Teil 4 - Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten
Teil 5 - Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen
Teil 6 - Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten
Teil 7 - Aufsicht
Teil 8 - Bußgeldvorschriften
§23 BSIG – Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1) Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn und soweit:
- die Auskunftserteilung die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gefährden würde, die in der Zuständigkeit des Bundesamtes liegen,
- die Auskunftserteilung:
- die öffentliche Sicherheit oder die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit gefährden würde oder
- sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
- die Auskunftserteilung strafrechtliche Ermittlungen oder die Verfolgung von Straftaten gefährden würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(2) § 34 Absatz 2 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
Stand: 22.07.2024
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