Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
Teil 2 - Das Bundesamt
Kapitel 1 - Aufgaben und Befugnisse
Kapitel 2 - Datenverarbeitung
Teil 3 - Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
Kapitel 1 Anwendungsbereich
Kapitel 2 - Risikomanagement, Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten
Kapitel 3 Informationssicherheit der Einrichtungen der Bundesverwaltung
Teil 4 - Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten
Teil 5 - Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen
Teil 6 - Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten
Teil 7 - Aufsicht
Teil 8 - Bußgeldvorschriften
§3 BSIG – Aufgaben des Bundesamtes
(1) Das Bundesamt fördert die Sicherheit in der Informationstechnik. Hierzu nimmt es folgende wichtige im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahr:
- Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik des Bundes abwehren;
- Informationen über Sicherheitsrisiken und Sicherheitsvorkehrungen sammeln und auswerten und die gewonnenen Erkenntnisse anderen Stellen zu Verfügung stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, und Dritten zur Verfügung stellen, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist;
- Aufgaben in der Kooperationsgruppe und im CSIRTs-Netzwerk nach Artikel 14 und 15 der NIS-2-Richtlinie wahrnehmen;
- Sicherheitsrisiken bei der Anwendung der Informationstechnik sowie Entwicklung von Sicherheitsvorkehrungen untersuchen, insbesondere von informationstechnischen Verfahren und Geräten für die Sicherheit in der Informationstechnik (IT-Sicherheitsprodukte), soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes erforderlich ist, einschließlich der Forschung im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben;
- Kriterien, Verfahren und Werkzeuge für die Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten und für die Prüfung und Bewertung der Konformität im Bereich der IT-Sicherheit entwickeln;
- Peer Reviews nach Artikel 19 der NIS-2-Richtlinie durchführen;
- Sicherheitsanforderungen für die Kommunikationsinfrastruktur der ressortübergreifenden Kommunikationsnetze sowie weiterer staatlicher Kommunikationsinfrastrukturen des Bundes im Benehmen mit den jeweiligen Betreibern festlegen sowie Einhaltung dieser Sicherheitsanforderungen überprüfen;
- Sicherheit von informationstechnischen Systemen oder Komponenten prüfen und bewerten sowie Sicherheitszertifikate erteilen;
- Aufgaben und Befugnisse nach Artikel 58 Absatz 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/881 als nationale Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung wahrnehmen;
- Konformität im Bereich der IT-Sicherheit von informationstechnischen Systemen und Komponenten mit technischen Richtlinien des Bundesamtes prüfen und bestätigen;
- informationstechnische Systeme oder Komponenten, die für die Verarbeitung amtlich geheim gehaltener Informationen nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes im Bereich des Bundes oder bei Unternehmen im Rahmen von Aufträgen des Bundes eingesetzt werden sollen, prüfen, bewerten und zulassen;
- Schlüsseldaten und Betrieb von Krypto- und Sicherheitsmanagementsystemen für informationssichernde Systeme des Bundes herstellen, die im Bereich des staatlichen Geheimschutzes oder auf Anforderung der betroffenen Behörde auch in anderen Bereichen eingesetzt werden;
- bei organisatorischen und technischen Sicherheitsmaßnahmen unterstützen und beraten sowie technische Prüfungen zum Schutz amtlich geheim gehaltener Informationen nach § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte durchführen;
- sicherheitstechnische Anforderungen an die einzusetzende Informationstechnik des Bundes und an die Eignung von Auftragnehmern im Bereich von Informationstechnik des Bundes mit besonderem Schutzbedarf entwickeln;
- IT-Sicherheitsprodukte und IT-Sicherheitsdienstleistungen für Einrichtungen der Bundesverwaltung bereitstellen;
- die für die Sicherheit in der Informationstechnik zuständigen Stellen des Bundes, insbesondere soweit sie Beratungs- oder Kontrollaufgaben wahrnehmen, unterstützen; dies gilt vorrangig für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, deren oder dessen Unterstützung im Rahmen der Unabhängigkeit erfolgt, die ihr oder ihm bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und dem Bundesdatenschutzgesetz zusteht;
- Einrichtungen der Bundesverwaltung in Fragen der Informationssicherheit, einschließlich der Behandlung von Sicherheitsvorfällen, beraten und unterstützen sowie konkrete, praxisnahe Hilfsmittel zur Umsetzung von Informationssicherheitsvorgaben, insbesondere zur Umsetzung der Vorgaben nach § 30 und § 44, bereitstellen;
- Unterstützung
a) der Polizeien und Strafverfolgungsbehörden des Bundes bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
b) des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Militärischen Abschirmdienstes bei der Auswertung und Bewertung von Informationen, die bei der Beobachtung von Bestrebungen anfallen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand des Staates oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, oder die bei der Beobachtung sicherheitsgefährdender oder geheimdienstlicher Tätigkeiten im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse nach dem Bundesverfassungsschutzgesetz beziehungsweise dem MAD-Gesetz anfallen,
c) des Bundesnachrichtendienstes bei der Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben; die Unterstützung darf nur gewährt werden, soweit sie erforderlich ist, um Tätigkeiten zu verhindern oder zu erforschen, die gegen die Sicherheit in der Informationstechnik gerichtet sind oder unter Nutzung der Informationstechnik erfolgen; die Unterstützungsersuchen sind durch das Bundesamt aktenkundig zu machen; - die zuständigen Stellen der Länder in Fragen der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik auf deren Ersuchen unterstützen;
- Einrichtungen der Bundesverwaltung sowie Hersteller, Vertreiber und Anwender in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen, beraten, informieren und warnen;
- Verbraucherschutz und Verbraucherinformation im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere Beratung und Warnung von Verbrauchern in Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik unter Berücksichtigung der möglichen Folgen fehlender oder unzureichender Sicherheitsvorkehrungen;
- geeignete Kommunikationsstrukturen zur Krisenfrüherkennung, Krisenreaktion und Krisenbewältigung aufbauen sowie Zusammenarbeit zum Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik kritischer Anlagen im Verbund mit der Privatwirtschaft koordinieren;
- Aufgaben als zentrale Stelle im Bereich der Sicherheit in der Informationstechnik im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen im Ausland, unbeschadet besonderer Zuständigkeiten anderer Stellen;
- Aufgaben nach § 40 als zentrale Stelle für die Sicherheit in der Informationstechnik besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen einschließlich des Ersuchens und Erbringens von Amtshilfe nach Artikel 37 der NIS-2-Richtinie;
- bei der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktionsfähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen nach § 11 unterstützen;
- Empfehlungen für Identifizierungs- und Authentisierungsverfahren und Bewertung dieser Verfahren im Hinblick auf die Informationssicherheit erarbeiten;
- einen Stand der Technik von sicherheitstechnischen Anforderungen an IT-Produkte, unter Berücksichtigung bestehender Normen und Standards sowie unter Einbeziehung der betroffenen Wirtschaftsverbände, beschreiben und veröffentlichen;
- mit nationalen Computer-Notfallteams von Drittländern oder gleichwertigen Stellen von Drittländern kooperieren sowie diese Teams oder Stellen unterstützen; Einsätze des Bundesamtes in Drittländern dürfen nicht gegen den Willen des Staates erfolgen, auf dessen Hoheitsgebiet die Maßnahme stattfinden soll; die Entscheidung über einen Einsatz des Bundesamtes in Drittländern trifft das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt;
- mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kooperieren und Informationen austauschen, soweit dies für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist, insbesondere in Bezug auf die ergriffenen Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554; die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übermittelt an das Bundesamt die für dessen Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen.
(2) Das Bundesamt kann die Länder auf Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik unterstützen.
(3) Das Bundesamt kann besonders wichtige Einrichtungen auf deren Ersuchen bei der Sicherung ihrer Informationstechnik beraten und unterstützen oder auf qualifizierte Sicherheitsdienstleister verweisen.
Stand: 22.07.2024
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