Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
Teil 2 - Das Bundesamt
Kapitel 1 - Aufgaben und Befugnisse
Kapitel 2 - Datenverarbeitung
Teil 3 - Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
Kapitel 1 Anwendungsbereich
Kapitel 2 - Risikomanagement, Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten
Kapitel 3 Informationssicherheit der Einrichtungen der Bundesverwaltung
Teil 4 - Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten
Teil 5 - Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen
Teil 6 - Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten
Teil 7 - Aufsicht
Teil 8 - Bußgeldvorschriften
Teil 9 – Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen
§35 BSIG – Unterrichtungspflichten
(1) Im Fall eines erheblichen Sicherheitsvorfalls kann das Bundesamt besonders wichtigen Einrichtungen und wichtigen Einrichtungen anordnen, die Empfänger ihrer Dienste unverzüglich über diesen erheblichen Sicherheitsvorfall zu unterrichten, der die Erbringung des jeweiligen Dienstes beeinträchtigen könnte. Das Bundesamt setzt die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde des Bundes über Anweisungen nach Satz 1 in Kenntnis. Die Unterrichtung nach Satz 1 kann auch durch eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Einrichtung erfolgen. (2) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen aus den Sektoren
- Finanzwesen,
- Leistungen der Sozialversicherung sowie Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- digitale Infrastruktur,
- Verwaltung von IKT-Diensten und
- Digitale Dienste
teilen den potenziell von einer erheblichen Cyberbedrohung betroffenen Empfängern ihrer Dienste und dem Bundesamt unverzüglich alle Maßnahmen oder Abhilfemaßnahmen mit, die diese Empfänger als Reaktion auf diese Bedrohung ergreifen können. Die Einrichtungen informieren zugleich diese Empfänger auch über die erhebliche Cyberbedrohung selbst. Die Pflichten nach Satz 1 oder 2 gelten nur dann, wenn in Abwägung der Interessen der Einrichtung und des Empfängers die Interessen des Empfängers überwiegen.
redaktionelle Anmerkung:
- Die Definition eines „erheblichen Sicherheitsvorfalls“ ist in der NIS2-Umsetzungsverordnung (NIS2UmsVO) in Art. 3 ff. enthalten.
Stand: 29.07.2026
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