BSIG
§41 BSIG – Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten
Kurzdefinition
(1) Das Bundesministerium des Innern kann gegenüber dem Betreiber kritischer Anlagen den Einsatz von kritischen Komponenten eines Herstellers im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Sektor Energie, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Forschung, T…
Rechtliche Einordnung
§41 BSIG – Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten ist ueber die zugehoerige Uebersichtsseite strukturell mit weiteren Normen desselben Rechtsbereichs verknuepft.
Es bestehen direkte interne Bezuge zu benachbarten Eintraegen desselben Gesetzesbereichs, was fuer semantische Einordnung und Vergleich wichtig ist.
Kernaussagen
- Das Bundesministerium des Innern kann gegenüber dem Betreiber kritischer Anlagen den Einsatz von kritischen Komponenten eines Herstellers im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Sektor Energi…
- Hat das Bundesministerium des Innern einem Betreiber kritischer Anlagen den Einsatz einer kritischen Komponente untersagt oder eine Anordnung dazu erlassen, kann es im Benehmen mit dem in Absatz 1 genannten Bundesminist…
- Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 ergeht als Allgemeinverfügung. Widerspruch und Klage gegen eine Untersagung oder Anordnung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
- §41 BSIG – Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten gehoert zum Inhaltsbereich BSIG.
- Der angegebene Stand dieses Eintrags ist 21.07.2026.
Gesetzestext
- dem Betreiber kritischer Anlagen auch den zukünftigen Einsatz weiterer kritischer Komponenten desselben Herstellers und desselben Komponententyps untersagen oder Anordnungen dazu erlassen,
- allen Betreibern kritischer Anlagen den Einsatz derselben kritischen Komponente desselben Herstellers sowie von weiteren kritischen Komponenten desselben Komponententyps desselben Herstellers untersagen oder Anordnungen dazu erlassen.
(3) Die Entscheidung nach Satz 1 Nummer 2 ergeht als Allgemeinverfügung. Widerspruch und Klage gegen eine Untersagung oder Anordnung nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Bei der Prüfung einer voraussichtlichen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach Absatz 1 kann insbesondere berücksichtigt werden, ob
- der Hersteller unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder Streitkräfte, eines Drittstaates kontrolliert wird oder zur Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen oder Streitkräften eines Drittstaates verpflichtet ist oder von dem Drittstaat hierzu verpflichtet werden kann,
- der Hersteller an Aktivitäten beteiligt war oder ist, die geeignet waren oder sind, nachteilige Auswirkungen auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder auf deren Einrichtungen zu haben,
- hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Hersteller aus sonstigen Gründen nicht vertrauenswürdig ist,
- der Einsatz der kritischen Komponente im Einklang mit den sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union oder des Nordatlantikvertrages steht.
(5) Der Betreiber kritischer Anlagen ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Dafür hat er auf Verlangen alle für das Verfahren erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen und die ihm bekannten Beweismittel anzugeben.
Hinweis:
- Diese Regelung soll wohlmöglich die Problematik des Einsatzes kritischer Technologien regulieren, wie dies etwa im Fall des Netzwerkausrüsters HUAWEI in der öffentlichen Diskussion war.
FAQ
Was behandelt §41 BSIG – Untersagung des Einsatzes kritischer Komponenten?
(1) Das Bundesministerium des Innern kann gegenüber dem Betreiber kritischer Anlagen den Einsatz von kritischen Komponenten eines Herstellers im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Sektor Energie, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Forschung, T…
Zu welchem Rechtsbereich gehoert dieser Eintrag?
Dieser Eintrag gehoert zum Rechtsbereich BSIG.
Was ist die wichtigste Kernaussage dieses Eintrags?
Das Bundesministerium des Innern kann gegenüber dem Betreiber kritischer Anlagen den Einsatz von kritischen Komponenten eines Herstellers im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Sektor Energi…
Interne Vertiefungen
- BSIG Uebersicht
- Kapitel 2 - Risikomanagement, Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten
- §28 BSIG – Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen (LLM-Version)
- §29 BSIG – Einrichtungen der Bundesverwaltung (LLM-Version)
- §30 BSIG – Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen (LLM-Version)
- §31 BSIG – Besondere Anforderungen an die Risikomanagementmaßnahmen von Betreibern kritischer Anlagen (LLM-Version)