§5 BSIG – Allgemeine Meldestelle für die Sicherheit in der Informationstechnik
(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 3 nimmt das Bundesamt als zentrale Stelle für Meldungen von Dritten Informationen über Sicherheitsrisiken in der Informationstechnik entgegen und wertet diese Informationen aus. Das Bundesamt ist dabei der nationale Koordinator für die Zwecke einer koordinierten Offenlegung von Schwachstellen nach Artikel 12 Absatz 1 der NIS-2-Richtlinie.
(2) Das Bundesamt nimmt zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Informationen zu Schwachstellen, Schadprogrammen, erfolgten oder versuchten Angriffen auf die Sicherheit in der Informationstechnik und der dabei beobachteten Vorgehensweisen sowie zu Sicherheitsvorfällen, Cyberbedrohungen und Beinahevorfällen entgegen. Das Bundesamt richtet hierzu geeignete Meldemöglichkeiten ein. Die Meldungen können anonym erfolgen. Erfolgt die Meldung nicht anonym, kann der Meldende zum Zeitpunkt der Meldung oder später verlangen, dass seine personenbezogenen Daten nur anonymisiert weitergegeben werden dürfen. Dies gilt nicht in den Fällen des § 8 Absatz 6 und 7 Satz 1. Eine Übermittlung der personenbezogenen Daten in den Fällen von § 8 Absatz 6 und 7 Satz 1 hat zu unterbleiben, wenn für das Bundesamt erkennbar ist, dass die schutzwürdigen Interessen des Meldenden das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Art und Weise, in der der Meldende die Erkenntnisse gewonnen hat. Die Entscheidung nach Satz 6 muss dem oder der behördlichen Datenschutzbeauftragten des Bundesamtes sowie einem oder einer weiteren Bediensteten des Bundesamtes, der oder die die Befähigung zum Richteramt hat, zur vorherigen Prüfung vorgelegt werden.
(3) Das Bundesamt soll die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen nutzen, um
- Dritte über bekannt gewordene Schwachstellen, Schadprogramme oder erfolgte oder versuchte Angriffe auf die Sicherheit in der Informationstechnik zu informieren, soweit dies zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen erforderlich ist,
- die Öffentlichkeit oder betroffene Kreise gemäß § 13 zu warnen und zu informieren,
- Einrichtungen der Bundesverwaltung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten,
- besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen gemäß § 40 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe a über die sie betreffenden Informationen zu unterrichten,
- seine Aufgaben als zuständige Behörde, CSIRT und zentrale Anlaufstelle im Sinne der NIS-2-Richtlinie wahrzunehmen.
(4) Eine Weitergabe nach Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 4 erfolgt nicht, soweit die gemäß Absatz 2 gemeldeten Informationen
- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Dritten beinhalten und die Maßnahmen nach Absatz 3 nicht ohne Bekanntgabe dieser Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durchgeführt werden können oder
- auf Grund von Vereinbarungen des Bundesamtes mit Dritten nicht übermittelt werden dürfen.
(5) Sonstige gesetzliche Meldepflichten, Regelungen zum Geheimschutz, gesetzliche Übermittlungshindernisse und Übermittlungsregelungen bleiben unberührt.
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