Teil 2 - Das Bundesamt
Teil 3 - Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
Teil 8 - Bußgeldvorschriften
Teil 9 – Anwendungsbestimmungen; Übergangsregelungen

§66 BSIG – Anwendungsbestimmungen und Übergangsregelung

§ 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 und 5 sind erst anzuwenden, wenn eine Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 des KRITIS-Dachgesetzes in Kraft getreten ist. Bis zum Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung sind § 2 Nummer 22 und 24 sowie § 33 Absatz 2 in der bis einschließlich 16. März 2026 geltenden Fassung sowie § 33 Absatz 5 in der bis einschließlich 28. Juli 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

redaktionelle Anmerkung: § 66 entscheidet darüber, welche Fassung einzelner Vorschriften aktuell gilt. Die maßgebliche Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 1 KRITIS-Dachgesetz ist bislang nicht erlassen; sie liegt als Referentenentwurf des BMI vom 26. Mai 2026 vor.

Stand: 29.07.2026

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