Teil 1 - Allgemeine Vorschriften
Teil 2 - Das Bundesamt
Kapitel 1 - Aufgaben und Befugnisse
Kapitel 2 - Datenverarbeitung
Teil 3 - Sicherheit in der Informationstechnik von Einrichtungen
Kapitel 1 Anwendungsbereich
Kapitel 2 - Risikomanagement, Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten
Kapitel 3 Informationssicherheit der Einrichtungen der Bundesverwaltung
Teil 4 - Datenbanken der Domain-Name-Registrierungsdaten
Teil 5 - Zertifizierung, Konformitätserklärung und Kennzeichen
Teil 6 - Verordnungsermächtigungen, Grundrechtseinschränkungen und Berichtspflichten
Teil 7 - Aufsicht
Teil 8 - Bußgeldvorschriften
Anlage 1 – Sektoren besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen
Spalte A | Spalte B | Spalte C | Spalte D |
---|---|---|---|
Nr. | Sektor | Branche | Einrichtungsart |
1 | Energie | ||
1.1 | Stromversorgung | ||
1.1.1 | Stromlieferanten nach § 3 Nummer 31c EnWG | ||
1.1.2 | Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 3 Nummer 3 EnWG | ||
1.1.3 | Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 3 Nummer 10 EnWG | ||
1.1.4 | Betreiber von Erzeugungsanlagen nach § 3 Nummer 18d EnWG | ||
1.1.5 | Nominierte Strommarktbetreiber nach Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5 Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABI. L 158 vom 14.6.2019, S. 54) | ||
1.1.6 | Aggregatoren nach § 3 Nummer 1a EnWG | ||
1.1.7 | Betreiber von Energiespeicheranlagen nach § 3 Nummer 15d EnWG | ||
1.1.8 | Anbieter von Ausgleichsleistungen im Sinne von § 3 Nummer 1b EnWG | ||
1.1.9 | Ladepunktbetreiber nach § 2 Nummer 8 LSV | ||
1.2 | Fernwärmeversorgung oder Fernkälteversorgung |
||
1.2.1 | Betreiber von Fernwärme– oder Fernkälteversorgung im Sinne von § 3 Nummer 19 oder Nummer 20 GEG | ||
1.3 | Kraftstoff- und Heizölversorgung | ||
1.3.1 | Betreiber von Erdöl-Fernleitungen | ||
1.3.2 | Betreiber von Anlagen zur Produktion, Raffination und Aufbereitung von Erdöl sowie Betreiber von Erdöllagern und Erdöl–Fernleitungen | ||
1.3.3 | Zentrale Bevorratungsstellen nach Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABI. L 265 vom 09.10.2009, S. 9) | ||
1.4 | Gasversorgung | ||
1.4.1 | Betreiber von Gasverteilnetzen nach § 3 Nummer 8 EnWG | ||
1.4.2 | Betreiber von Fernleitungsnetzen nach § 3 Nummer 5 EnWG | ||
1.4.3 | Betreiber von Gasspeicheranlagen nach § 3 Nummer 6 EnWG | ||
1.4.4 | Betreiber von LNG-Anlagen nach § 3 Nummer 9 EnWG | ||
1.4.5 | Gaslieferanten nach § 3 Nummer 19b EnWG | ||
1.4.6 | Betreiber von Anlagen zur Gewinnung von Erdgas | ||
1.4.7 | Betreiber von Anlagen zur Raffination und Aufbereitung von Erdgas | ||
1.4.8 | Betreiber im Bereich Wasserstofferzeugung, -speicherung und -fernleitung | ||
2 | Transport und Verkehr | ||
2.1 | Luftverkehr | ||
2.1.1 | Luftfahrtunternehmen nach Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABI. L 97 vom 9.4.2008, S. 72), die für gewerbliche Zwecke genutzt werden | ||
2.1.2 | Flughafenleitungsorgane nach Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über Flughafenentgelte (ABI. L 70 vom 14.3.2009, S. 11), Flughäfen nach Artikel 2 Nummer 1 jener Richtlinie, einschließlich der in Anhang II Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABI. L 348, 20.12.2013, S. 1) aufgeführten Flughäfen des Kernnetzes, und Einrichtungen, die innerhalb von Flughäfen befindliche zugehörige Einrichtungen betreiben |
||
2.1.3 | Betreiber von Verkehrsmanagement- und Verkehrssteuerungssystemen, die Flugverkehrskontrolldienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (ABI. L 96 vom 31.3.2004, S. 1) bereitstellen | ||
2.2 | Schienenverkehr | ||
2.2.1 | Betreiber von Eisenbahninfrastruktur nach § 2 Absatz 6 und 6a AEG einschließlich zentraler Einrichtungen, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert |
||
2.2.2 | Eisenbahnverkehrsunternehmen nach § 2 Absatz 3 AEG, einschließlich Betreiber einer Serviceeinrichtung nach § 2 Nummer 9 AEG | ||
2.3 | Schifffahrt | ||
2.3.1 | Passagier– und Frachtbeförderungsunternehmen der Binnen–, See– und Küstenschifffahrt, wie sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABI. L 129 vom 29.4.2004, S. 6) für die Schifffahrt definiert sind, ausschließlich der einzelnen von diesen Unternehmen betriebenen Schiffe | ||
2.3.2 | Leitungsorgane von Häfen nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABI. L 310 vom 25.11.2005, S. 28), einschließlich ihrer Hafenanlagen nach Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004, sowie Einrichtungen, die innerhalb von Häfen befindliche Anlagen und Ausrüstung betreiben | ||
2.3.3 | Betreiber einer Anlage oder eines Systems zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 6 Nummer 1 WaStrG | ||
2.4 | Straßenverkehr | ||
2.4.1 | Betreiber einer Anlage oder eines System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 FStrG genannten Einrichtungen, zum Beispiel Verkehrs–, Betriebs– und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelligente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und –sicherheit im Straßenbau, sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen | ||
2.4.2 | Betreiber eines intelligentes Verkehrssystem nach § 2 Nummer 1 IVSG. | ||
3 | Finanz- und Versicherungswesen | ||
3.1 | Bankwesen | ||
3.1.1 | Kreditinstitute: Einrichtungen deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren | ||
3.2 | Finanzmarktinfrastrukturen | ||
3.2.1 | Handelsplätze im Sinne von § 2 Absatz 22 WpHG | ||
3.2.2 | Zentrale Gegenparteien, die zwischen die Gegenparteien der auf einem oder mehreren Märkten gehandelten Kontrakte tritt und somit als Käufer für jeden Verkäufer bzw. als Verkäufer für jeden Käufer fungiert | ||
4 | Gesundheit | ||
4.1 | Gesundheitsdienstleistungen | ||
4.1.1 | Erbringer von Gesundheitsdienstleistungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2011/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABI. L 88 vom 4.4.2011, S. 45) |
||
4.1.2 | EU–Referenzlaboratorien nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABI. L 314 vom 6.12.2022, S. 26) | ||
4.1.3 | Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel nach § 2 AMG ausüben | ||
4.1.4 | Unternehmen, die pharmazeutische Erzeugnisse nach Abschnitt C Abteilung 21 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) herstellen | ||
4.1.5 | Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel–Agentur bei der Krisenvorsorge und –bewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte (ABI. L 20 vom 31.1.2022, S. 1) („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden | ||
5 | Wasser | ||
5.1 | Trinkwasserversorgung | ||
5.1.1 | Betreiber von Wasserversorgungsanlagen im Sinne von § 2 Nr. 3 TrinkwV, jedoch unter Ausschluss der Lieferanten, für die die Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit der Lieferung anderer Rohstoffe und Güter ist | ||
5.2 | Abwasserbeseitigung | ||
5.2.1 | Unternehmen, die Abwasser nach § 2 Absatz 1 AbwAG sammeln, entsorgen oder behandeln, jedoch unter Ausschluss der Unternehmen, für die das Sammeln, die Entsorgung oder die Behandlung solchen Abwassers ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist. | ||
6 | Digitale Infrastruktur | ||
6.1 | |||
6.1.1 | Betreiber von Internet Exchange Points | ||
6.1.2 | DNS–Dienstanbieter, ausgenommen Betreiber von Root–Nameservern | ||
6.1.3 | Top Level Domain Name Registry | ||
6.1.4 | Anbieter von Cloud-Computing-Diensten | ||
6.1.5 | Anbieter von Rechenzentrumsdiensten | ||
6.1.6 | Betreiber von Content Delivery Networks | ||
6.1.7 | Vertrauensdienstanbieter | ||
6.1.8 | Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze | ||
6.1.9 | Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste | ||
6.1.10 | Managed Services Provider | ||
6.1.11 | Managed Security Services Provider | ||
7 | Weltraum | ||
7.1.1 | Betreiber von Bodeninfrastrukturen, die sich im Eigentum von Mitgliedstaaten oder privaten Parteien befinden und von diesen verwaltet und betrieben werden und die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen, ausgenommen Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze |
Stand: 22.07.2024
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