KAPITEL II - NATIONALE RAHMEN FÜR DIE RESILIENZ KRITISCHER EINRICHTUNGEN

Artikel 11 Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten konsultieren einander gegebenenfalls in Bezug auf kritische Einrichtungen zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie. Diese Konsultationen finden insbesondere in Bezug auf kritische Einrichtungen statt, a) die kritische Infrastrukturen nutzen, die physisch zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten verbunden sind, b) die Teil von Unternehmensstrukturen sind, die mit kritischen Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten

Von |2024-11-24T19:28:02+01:00November 24th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 11 Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten

Artikel 10 Unterstützung kritischer Einrichtungen durch die Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen kritische Einrichtungen bei der Verbesserung ihrer Resilienz. Diese Unterstützung kann die Entwicklung von Leitfäden und Methoden, die Unterstützung der Organisation von Übungen zur Überprüfung ihrer Resilienz und die Bereitstellung von Beratung und Schulungen für Personal kritischer Einrichtungen umfassen. Die Mitgliedstaaten können kritischen Einrichtungen unbeschadet der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen Finanzmittel

Von |2024-11-24T19:27:24+01:00November 24th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 10 Unterstützung kritischer Einrichtungen durch die Mitgliedstaaten

Artikel 9 Zuständige Behörden und zentrale Anlaufstelle

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden oder richtet diese ein, die für die ordnungsgemäße Anwendung und erforderlichenfalls Durchsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften auf nationaler Ebene verantwortlich sind. In Bezug auf die kritischen Einrichtungen in den Sektoren, die unter den Nummern 3 und 4 in der Tabelle im Anhang dieser Richtlinie

Von |2024-11-24T19:26:31+01:00November 24th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 9 Zuständige Behörden und zentrale Anlaufstelle

Artikel 8 Kritische Einrichtungen in den Sektoren Banken, Finanzmarktinfrastruktur und digitale Infrastruktur

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 11 und die Kapitel III, IV und VI nicht für die von ihnen ermittelten kritischen Einrichtungen in den Sektoren gelten, die unter den Nummern 3, 4 und 8 in der Tabelle im Anhang aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften erlassen oder beibehalten, um ein höheres Maß an Resilienz

Von |2024-11-24T19:24:12+01:00November 24th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 8 Kritische Einrichtungen in den Sektoren Banken, Finanzmarktinfrastruktur und digitale Infrastruktur

Artikel 7 Erhebliche Störung

(1) Bei der Bestimmung des Ausmaßes einer Störung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c berücksichtigen die Mitgliedstaaten die folgenden Kriterien: a) die Zahl der Nutzer, die den von der betreffenden Einrichtung erbrachten wesentlichen Dienst in Anspruch nehmen; b) das Ausmaß der Abhängigkeit anderer im Anhang festgelegten Sektoren und Teilsektoren von dem betreffenden wesentlichen Dienst;

Von |2024-11-24T19:23:05+01:00November 24th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 7 Erhebliche Störung

Artikel 6 Ermittlung kritischer Einrichtungen

(1) Bis zum 17. Juli 2026 ermittelt jeder Mitgliedstaat die kritischen Einrichtungen für die im Anhang festgelegten Sektoren und Teilsektoren. (2) Wenn ein Mitgliedstaat kritische Einrichtungen gemäß Absatz 1 ermittelt, berücksichtigt er die Ergebnisse seiner Risikobewertung durch Mitgliedstaaten und seine Strategie und wendet alle folgenden Kriterien an: a) Die Einrichtung erbringt einen oder mehrere wesentliche

Von |2024-11-24T19:21:30+01:00November 24th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 6 Ermittlung kritischer Einrichtungen

Artikel 5 Risikobewertung durch die Mitgliedstaaten

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bis zum 17. November 2023 delegierte Rechtsakte nach Artikel 23 zu erlassen, um diese Richtlinie durch eine nicht erschöpfende Liste wesentlicher Dienste in den im Anhang genannten Sektoren und Teilsektoren zu ergänzen. Die zuständigen Behörden verwenden jene Liste wesentlicher Dienste für die Zwecke einer Risikobewertung (im Folgenden „Risikobewertung

Von |2024-11-24T19:19:49+01:00November 24th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 5 Risikobewertung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 4 Strategien für die Resilienz kritischer Einrichtungen

(1) Nach einer Konsultation, die — soweit praktisch möglich — den entsprechenden Interessenvertretern offensteht, verabschiedet jeder Mitgliedstaat spätestens am 17. Januar 2026 eine Strategie zur Verbesserung der Resilienz kritischer Einrichtungen (im Folgenden „Strategie“). In der Strategie sind — aufbauend auf den bestehenden entsprechenden nationalen und sektorspezifischen Strategien, Plänen oder ähnlichen Dokumenten — die strategischen Ziele

Von |2024-11-24T19:17:06+01:00November 24th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 4 Strategien für die Resilienz kritischer Einrichtungen
Nach oben