Artikel 11 Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten konsultieren einander gegebenenfalls in Bezug auf kritische Einrichtungen zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie. Diese Konsultationen finden insbesondere in Bezug auf kritische Einrichtungen statt, a) die kritische Infrastrukturen nutzen, die physisch zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten verbunden sind, b) die Teil von Unternehmensstrukturen sind, die mit kritischen Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten