KAPITEL II - PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE UND BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF FREIE UND QUELLOFFENE SOFTWARE

Artikel 26 Leitlinien

(1) Um die Durchführung zu erleichtern und ihre Kohärenz sicherzustellen, veröffentlicht die Kommission Leitlinien, um die Wirtschaftsakteure bei der Anwendung dieser Verordnung zu unterstützen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Erleichterung der Einhaltung durch Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen liegt. (2) Beabsichtigt die Kommission, Leitlinien gemäß Absatz 1 bereitzustellen, so geht sie mindestens auf

Von |2025-03-02T18:38:02+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 26 Leitlinien

Artikel 25 Sicherheitsbescheinigung für freie und quelloffene Software

Um die in Artikel 13 Absatz 5 festgelegte Sorgfaltspflicht zu erleichtern, insbesondere in Bezug auf Hersteller, die freie und quelloffene Softwarekomponenten in ihre Produkte mit digitalen Elementen integrieren, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 61 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Einführung freiwilliger Programme zur Bescheinigung der Sicherheit zu ergänzen,

Von |2025-03-02T18:36:37+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 25 Sicherheitsbescheinigung für freie und quelloffene Software

Artikel 24 Pflichten der Verwalter quelloffener Software

(1) Verwalter quelloffener Software entwickeln und dokumentieren auf überprüfbare Weise eine Cybersicherheitsstrategie, um die Entwicklung eines sicheren Produkts mit digitalen Elementen sowie einen wirksamen Umgang mit Schwachstellen durch die Entwickler dieses Produkts zu fördern. Diese Strategie fördert auch die freiwillige Meldung von Schwachstellen gemäß Artikel 15 durch die Entwickler dieses Produkts und trägt den Besonderheiten

Von |2025-03-02T18:33:32+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 24 Pflichten der Verwalter quelloffener Software

Artikel 23 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

(1) Die Wirtschaftsakteure übermitteln den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage folgende Informationen: a) Name und Anschrift aller Wirtschaftsakteure, von denen sie Produkte mit digitalen Elementen bezogen haben, b) sofern verfügbar, Name und Anschrift aller Wirtschaftsakteure, an die sie Produkte mit digitalen Elementen abgegeben haben. (2) Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen zehn Jahre nach

Von |2025-03-02T17:46:05+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 23 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Artikel 22 Sonstige Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller gelten

(1) Eine natürliche oder juristische Person, bei der es sich nicht um den Hersteller, Einführer oder Händler handelt und die eine wesentliche Änderung an dem Produkt mit digitalen Elementen vornimmt und dieses Produkt auf dem Markt bereitstellt, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller. (2) Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Person

Von |2025-03-02T17:44:52+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 22 Sonstige Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller gelten

Artikel 21 Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten

Ein Einführer oder Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt den in den Artikeln 13 und 14 genannten Pflichten, wenn dieser Einführer oder Händler ein Produkt mit digitalen Elementen unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder eine wesentliche Änderung an einem bereits in den Verkehr

Von |2025-03-02T17:42:35+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 21 Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Händler gelten

Artikel 20 Pflichten der Händler

(1) Wenn sie ein Produkt mit digitalen Elementen auf dem Markt bereitstellen, befolgen die Händler die Vorschriften dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt. (2) Bevor sie ein Produkt mit digitalen Elementen auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob a) das Produkt mit digitalen Elementen mit der CE-Kennzeichnung versehen ist; b) der Hersteller und der

Von |2025-03-02T17:36:48+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 20 Pflichten der Händler

Artikel 19 Pflichten der Einführer

(1) Die Einführer bringen nur Produkte mit digitalen Elementen in den Verkehr, die den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil I genügen und bei denen die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I Teil II genügen. (2) Bevor sie ein Produkt mit digitalen Elementen in den Verkehr bringen, stellen die Einführer sicher,

Von |2025-03-02T17:00:06+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 19 Pflichten der Einführer

Artikel 18 Bevollmächtigte

(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. (2) Die in Artikel 13 Absatz 1 bis Absatz 11, Artikel 13 Absatz 12 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 14 festgelegten Pflichten sind nicht Teil des Auftrags des Bevollmächtigten. (3) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die in dem vom Hersteller erteilten Auftrag festgelegt sind. Der

Von |2025-03-02T16:54:42+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 18 Bevollmächtigte

Artikel 17 Sonstige Bestimmungen im Zusammenhang mit der Berichterstattung

(1) Die ENISA kann dem Europäischen Netzwerk der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen (EU-CyCLONe), das durch Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2022/2555 eingerichtet wurde, die gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 3 und Artikel 15 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung gemeldeten Informationen, sofern diese Informationen für das koordinierte Management massiver Cybersicherheitsvorfälle und -krisen auf operativer

Von |2025-03-02T16:52:26+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 17 Sonstige Bestimmungen im Zusammenhang mit der Berichterstattung
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