KAPITEL III - KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN

Artikel 34 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung

Unter Berücksichtigung des Niveaus der technischen Entwicklung und des Konzepts für die Konformitätsbewertung eines Drittlands kann die Union im Einklang mit Artikel 218 AEUV Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit Drittländern schließen, um den internationalen Handel zu fördern und zu erleichtern.

Von |2025-03-02T18:55:52+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 34 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung

Artikel 33 Unterstützungsmaßnahmen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen gegebenenfalls die folgenden Maßnahmen, die auf die Bedürfnisse von Kleinst- und Kleinunternehmen zugeschnitten sind: a) Organisation spezifischer Sensibilisierungs- und Schulungsmaßnahmen für die Anwendung dieser Verordnung, b) Einrichtung eines speziellen Kommunikationskanals für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie gegebenenfalls für lokale Behörden, um Beratung zur Durchführung dieser Verordnung zu leisten und Rückfragen zu klären,

Von |2025-03-02T18:54:40+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 33 Unterstützungsmaßnahmen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, einschließlich Start-up-Unternehmen

Artikel 32 Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte mit digitalen Elementen

(1) Der Hersteller führt eine Konformitätsbewertung des Produkts mit digitalen Elementen und der vom Hersteller festgelegten Verfahren durch, um festzustellen, ob die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I erfüllt sind. Der Hersteller erbringt den Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen anhand eines der folgenden Verfahren: a) internes Kontrollverfahren (auf der Grundlage von Modul A) gemäß

Von |2025-03-02T18:52:25+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 32 Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte mit digitalen Elementen

Artikel 31 Technische Dokumentation

(1) Die technische Dokumentation enthält alle einschlägigen Daten oder Einzelheiten darüber, wie der Hersteller sicherstellt, dass das Produkt mit digitalen Elementen und die vom Hersteller festgelegten Verfahren den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I genügen. Sie enthält zumindest die in Anhang VII genannten Angaben. (2) Die technische Dokumentation wird vor dem Inverkehrbringen des Produkts mit digitalen

Von |2025-03-02T18:49:34+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 31 Technische Dokumentation

Artikel 30 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

(1) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt mit digitalen Elementen anzubringen. Falls die Art des Produkts mit digitalen Elementen dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung und der dem Produkt mit digitalen Elementen beigefügten EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 28 angebracht. Bei Produkten mit digitalen Elementen in

Von |2025-03-02T18:48:06+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 30 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung

Artikel 28 EU-Konformitätserklärung

(1) Die EU-Konformitätserklärung wird vom Hersteller gemäß Artikel 13 Absatz 12 ausgestellt und besagt, dass die Erfüllung der grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I nachgewiesen worden ist. (2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang V und enthält die in den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang VIII angegebenen Elemente. Eine solche Erklärung wird nach

Von |2025-03-02T18:44:18+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 28 EU-Konformitätserklärung

Artikel 27 Konformitätsvermutung

(1) Bei Produkten mit digitalen Elementen und vom Hersteller festgelegten Verfahren, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I vermutet, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. Die Kommission fordert

Von |2025-03-02T18:42:08+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 27 Konformitätsvermutung
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