Artikel 14 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
(1) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen eine kritische Einrichtung in hinreichend begründetenFällen und unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch Mitgliedstaaten Anträge auf Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen stellen darf, die a) sensible Funktionen in oder zugunsten der kritischen Einrichtung innehaben, insbesondere in Bezug auf die Resilienz der kritischen Einrichtung; b) berechtigt sind, über einen direkten