KAPITEL III - RESILIENZ KRITISCHER EINRICHTUNGEN

Artikel 14 Zuverlässigkeitsüberprüfungen

(1) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen eine kritische Einrichtung in hinreichend begründetenFällen und unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch Mitgliedstaaten Anträge auf Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen stellen darf, die a) sensible Funktionen in oder zugunsten der kritischen Einrichtung innehaben, insbesondere in Bezug auf die Resilienz der kritischen Einrichtung; b) berechtigt sind, über einen direkten

Von |2024-11-24T19:35:55+01:00November 24th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 14 Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Artikel 13 Resilienzmaßnahmen kritischer Einrichtungen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die kritischen Einrichtungen auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten entsprechenden Informationen über die Risikobewertung durch Mitgliedstaaten sowie den Ergebnissen der Risikobewertung durch kritische Einrichtungen geeignete und verhältnismäßige technische, sicherheitsbezogene und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Resilienz ergreifen, unter anderem Maßnahmen, die erforderlich sind, um a) das Auftreten

Von |2024-11-24T19:31:25+01:00November 24th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 13 Resilienzmaßnahmen kritischer Einrichtungen

Artikel 12 Risikobewertungen durch kritische Einrichtungen

(1) Ungeachtet der in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 festgelegten Frist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass kritische Einrichtungen innerhalb von neun Monaten nach Erhalt der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Mitteilung und anschließend im Bedarfsfall, mindestens jedoch alle vier Jahre, eine Risikobewertung auf der Grundlage der Risikobewertungen durch Mitgliedstaaten und anderer entsprechender Informationsquellen

Von |2024-11-24T19:29:17+01:00November 24th, 2024|Kommentare deaktiviert für Artikel 12 Risikobewertungen durch kritische Einrichtungen
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