KAPITEL IV - NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN

Artikel 51 Koordinierung der notifizierten Stellen

(1) Die Kommission sorgt dafür, dass eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen notifizierten Stellen in Form einer sektorübergreifenden Gruppe notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird. (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen direkt oder über benannte Vertreter an der Arbeit dieser Gruppe beteiligen.

Von |2025-03-02T19:20:34+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 51 Koordinierung der notifizierten Stellen

Artikel 50 Erfahrungsaustausch

Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den für die Notifizierungspolitik zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten.

Von |2025-03-02T19:19:27+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 50 Erfahrungsaustausch

Artikel 49 Meldepflichten der notifizierten Stellen

(1) Die notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde a) alle Verweigerungen, Einschränkungen, Aussetzungen und Aufhebung einer Bescheinigung, b) alle Umstände mit Auswirkungen auf den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung, c) alle Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, die sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, d) auf Anfrage die Konformitätsbewertungstätigkeiten, denen sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind,

Von |2025-03-02T19:19:00+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 49 Meldepflichten der notifizierten Stellen

Artikel 47 Operative Pflichten der notifizierten Stellen

(1) Die notifizierten Stellen führen die Konformitätsbewertungen im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 32 und Anhang VIII durch. (2) Die Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe der Unternehmen, insbesondere in Bezug auf Kleinstunternehmen sowie kleine und

Von |2025-03-02T19:16:53+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 47 Operative Pflichten der notifizierten Stellen

Artikel 46 Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen

(1) Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der für die Stelle geltenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden. (2) Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung

Von |2025-03-02T19:14:13+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 46 Anfechtung der Kompetenz notifizierter Stellen

Artikel 45 Änderungen der Notifizierungen

(1) Falls eine notifizierende Behörde feststellt oder davon unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen in Artikel 39 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen

Von |2025-03-02T19:12:59+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 45 Änderungen der Notifizierungen

Artikel 44 Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen

(1) Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle gemäß mehreren Rechtsakten der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer. (2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Die Kommission sorgt

Von |2025-03-02T19:11:45+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 44 Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen

Artikel 43 Notifizierungsverfahren

(1) Die notifizierenden Behörden notifizieren nur Konformitätsbewertungsstellen, die die Anforderungen in Artikel 39 erfüllen. (2) Die notifizierende Behörde unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten mittels des von der Kommission entwickelten und verwalteten Informationssystems für die nach dem neuen Konzept notifizierten und benannten Organisationen. (3) Die Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem bzw.

Von |2025-03-02T19:10:36+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 43 Notifizierungsverfahren

Artikel 42 Antrag auf Notifizierung

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist. (2) Dem Antrag werden eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des Konformitätsbewertungsverfahrens bzw. der Konformitätsbewertungsverfahren und des Produkts oder der Produkte mit digitalen Elementen, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, falls zutreffend, eine Akkreditierungsurkunde beigelegt, die von einer nationalen

Von |2025-03-02T19:09:11+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 42 Antrag auf Notifizierung
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