KAPITEL V - MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG

Artikel 60 Koordinierte Kontrollen (Sweeps)

(1) Die Marktüberwachungsbehörden führen zur Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung oder zur Feststellung von Verstößen gegen diese Verordnung gleichzeitige koordinierte Kontrollen („Sweeps“) zu bestimmten Produkten mit digitalen Elementen durch. Diese Sweeps können auch die Inspektion von Produkten mit digitalen Elementen umfassen, die unter einer falschen Identität erworben wurden. (2) Sofern die betreffenden Marktüberwachungsbehörden nichts anderes

Von |2025-03-09T16:46:38+01:00März 9th, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 60 Koordinierte Kontrollen (Sweeps)

Artikel 59 Gemeinsame Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden

(1) Die Marktüberwachungsbehörden können mit anderen einschlägigen Behörden die Durchführung gemeinsamer Tätigkeiten zur Gewährleistung der Cybersicherheit und des Verbraucherschutzes in Bezug auf bestimmte in den Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte mit digitalen Elementen vereinbaren, insbesondere in Bezug auf Produkte mit digitalen Elementen, bei denen häufig Cybersicherheitsrisiken festgestellt werden. (2) Die Kommission oder

Von |2025-03-09T16:37:09+01:00März 9th, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 59 Gemeinsame Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden

Artikel 58 Formale Nichtkonformität

(1) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats zu einer der folgenden Feststellungen, fordert sie den betroffenen Hersteller auf, die betreffende Nichtkonformität zu beheben: a) die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung der Artikel 29 und 30 angebracht; b) die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht; c) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt; d) die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt; e) die

Von |2025-03-09T16:33:47+01:00März 9th, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 58 Formale Nichtkonformität

Artikel 57 Konforme Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen

(1) Die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats fordert einen Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie nach einer Bewertung gemäß Artikel 54 feststellt, dass ein Produkt mit digitalen Elementen und die vom Hersteller festgelegten Verfahren zwar dieser Verordnung entsprechen, jedoch ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko sowie folgende Risiken bergen: a) Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von

Von |2025-03-09T16:24:39+01:00März 9th, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 57 Konforme Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen

Artikel 56 Verfahren auf Unionsebene für Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen

(1) Hat die Kommission — auch aufgrund von Informationen der ENISA — hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Produkt mit digitalen Elementen, das ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko birgt, den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügt, so informiert sie die einschlägigen Marktüberwachungsbehörden. Führen die Marktüberwachungsbehörden eine Konformitätsbewertung dieses Produkts mit digitalen Elementen, das hinsichtlich seiner Konformität mit

Von |2025-03-09T16:20:00+01:00März 9th, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 56 Verfahren auf Unionsebene für Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen

Artikel 55 Schutzklauselverfahren der Union

(1) Erhebt ein Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Artikel 54 Absatz 5 genannten Unterrichtung Einwände gegen eine von einem anderen Mitgliedstaat getroffene Maßnahme oder ist die Kommission der Ansicht, dass die Maßnahme mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, so nimmt die Kommission unverzüglich Konsultationen mit dem betreffenden Mitgliedstaat oder Wirtschaftsakteur auf und

Von |2025-03-02T22:43:42+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 55 Schutzklauselverfahren der Union

Artikel 54 Nationale Verfahren für Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen

(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein Produkt mit digitalen Elementen, einschließlich der Behandlung von Schwachstellen, ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko birgt, so führt sie unverzüglich, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem einschlägigen CSIRT, eine Konformitätsbewertung des betreffenden Produkts im Hinblick auf die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen durch. Die betroffenen Wirtschaftsakteure

Von |2025-03-02T22:01:07+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 54 Nationale Verfahren für Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen

Artikel 53 Zugang zu Daten und zur Dokumentation

Soweit dies für die Bewertung der Konformität von Produkten mit digitalen Elementen und der von deren Herstellern festgelegten Verfahren mit den grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen in Anhang I erforderlich ist, erhalten die Marktüberwachungsbehörden auf begründeten Antrag in einer für sie leicht verständlichen Sprache Zugang zu den Daten, die für die Bewertung der Konzeption, Entwicklung, Herstellung und die

Von |2025-03-02T21:21:51+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 53 Zugang zu Daten und zur Dokumentation

Artikel 52 Marktüberwachung und Kontrolle von Produkten mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt

(1) Die Verordnung (EU) 2019/1020 gilt für die Produkte mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen. (2) Jeder Mitgliedstaat benennt für die Zwecke der Gewährleistung der wirksamen Durchführung der vorliegenden Verordnung eine oder mehrere Marktüberwachungsbehörden. Die Mitgliedstaaten können eine bestehende oder eine neue Behörde benennen, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung

Von |2025-03-02T21:19:10+01:00März 2nd, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 52 Marktüberwachung und Kontrolle von Produkten mit digitalen Elementen auf dem Unionsmarkt
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