KAPITEL VII - VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN

Artikel 65 Verbandsklagen

Richtlinie (EU) 2020/1828 findet Anwendung auf Verbandsklagen gegen Zuwiderhandlungen durch Wirtschaftsakteure gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen.

Von |2025-03-09T17:14:13+01:00März 9th, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 65 Verbandsklagen

Artikel 64 Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Umsetzung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen. (2) Bei

Von |2025-03-09T17:13:04+01:00März 9th, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 64 Sanktionen

Artikel 63 Vertraulichkeit

(1) Alle an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Parteien wahren die Vertraulichkeit der Informationen und Daten, von denen sie in Ausübung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten Kenntnis erlangen, und schützen dabei insbesondere Folgendes: a) Rechte des geistigen Eigentums, vertrauliche Geschäftsinformationen oder Geschäftsgeheimnisse natürlicher oder juristischer Personen, auch Quellcode, mit Ausnahme der in Artikel 5 der Richtlinie

Von |2025-03-09T16:54:35+01:00März 9th, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 63 Vertraulichkeit
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