EU Cyber Resilience Act

Artikel 71 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (2) Diese Verordnung gilt ab dem 11. Dezember 2027. Artikel 14 gilt jedoch ab dem 11. September 2026, und Kapitel IV (Artikel 35 bis 51) gilt ab dem 11. Juni 2026. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen

Von |2025-03-09T17:49:54+01:00März 9th, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 71 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Artikel 70 Bewertung und Überprüfung

(1) Bis zum 11. Dezember 2030 und danach alle vier Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Bewertung und Überprüfung dieser Verordnung vor. Die Berichte werden veröffentlicht. (2) Bis zum 11. September 2028 legt die Kommission nach Konsultation der ENISA und des CSIRT-Netzes dem Europäischen Parlament und dem

Von |2025-03-09T17:37:24+01:00März 9th, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 70 Bewertung und Überprüfung

Artikel 69 Übergangsbestimmungen

(1) EU-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die in Bezug auf Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen erteilt wurden, die anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als der vorliegenden Verordnung unterliegen, bleiben bis zum 11. Juni 2028 gültig, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt ablaufen oder sofern in anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nichts anderes festgelegt ist; in letzterem Fall bleiben

Von |2025-03-09T17:35:52+01:00März 9th, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 69 Übergangsbestimmungen

Artikel 68 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

In Anhang II Teil C1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (38) wird in der Tabelle folgender Eintrag angefügt: 16 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe x x x x x x x x x x x X

Von |2025-03-09T17:29:42+01:00März 9th, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 68 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

Artikel 67 Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828

In Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 wird folgende Nummer angefügt: „(69) Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates (*). (*) Verordnung (EU) 2024/2847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Verordnung

Von |2025-03-09T17:27:27+01:00März 9th, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 67 Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828

Artikel 65 Verbandsklagen

Richtlinie (EU) 2020/1828 findet Anwendung auf Verbandsklagen gegen Zuwiderhandlungen durch Wirtschaftsakteure gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen.

Von |2025-03-09T17:14:13+01:00März 9th, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 65 Verbandsklagen

Artikel 64 Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Umsetzung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen. (2) Bei

Von |2025-03-09T17:13:04+01:00März 9th, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 64 Sanktionen

Artikel 63 Vertraulichkeit

(1) Alle an der Anwendung dieser Verordnung beteiligten Parteien wahren die Vertraulichkeit der Informationen und Daten, von denen sie in Ausübung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten Kenntnis erlangen, und schützen dabei insbesondere Folgendes: a) Rechte des geistigen Eigentums, vertrauliche Geschäftsinformationen oder Geschäftsgeheimnisse natürlicher oder juristischer Personen, auch Quellcode, mit Ausnahme der in Artikel 5 der Richtlinie

Von |2025-03-09T16:54:35+01:00März 9th, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 63 Vertraulichkeit

Artikel 62 Ausschussverfahren

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (3) Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der

Von |2025-03-09T16:52:12+01:00März 9th, 2025|Kommentare deaktiviert für Artikel 62 Ausschussverfahren
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