(1) Die Mitgliedstaaten unterstützen kritische Einrichtungen bei der Verbesserung ihrer Resilienz. Diese Unterstützung kann die Entwicklung von Leitfäden und Methoden, die Unterstützung der Organisation von Übungen zur Überprüfung ihrer Resilienz und die Bereitstellung von Beratung und Schulungen für Personal kritischer Einrichtungen umfassen. Die Mitgliedstaaten können kritischen Einrichtungen unbeschadet der geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen Finanzmittel zur Verfügung stellen, wenn dies erforderlich und durch im öffentlichen Interesse liegende Ziele gerechtfertigt ist.
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die zuständigen Behörden mit den kritischen Einrichtungen der im Anhang festgelegten Sektoren zusammenarbeiten sowie Informationen und bewährte Verfahren austauschen.
(3) Die Mitgliedstaaten erleichtern den freiwilligen Informationsaustausch zwischen kritischen Einrichtungen in unter diese Richtlinie fallenden Fragen im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, insbesondere in Fragen bezüglich Verschlusssachen und sensibler Informationen, des Wettbewerbs und des Schutzes personenbezogener Daten
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