Artikel 14 Zuverlässigkeitsüberprüfungen
(1) Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen fest, unter denen eine kritische Einrichtung in hinreichend begründetenFällen und unter Berücksichtigung der Risikobewertung durch Mitgliedstaaten Anträge auf Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen stellen darf, die
a) sensible Funktionen in oder zugunsten der kritischen Einrichtung innehaben, insbesondere in Bezug auf die Resilienz der kritischen Einrichtung;
b) berechtigt sind, über einen direkten Zugriff oder Fernzugriff auf ihre Räumlichkeiten, Informationen oder Kontrollsysteme zu verfügen, auch im Zusammenhang mit der Sicherheit der kritischen Einrichtung;
c) für die Besetzung von Positionen, die unter die in den Buchstaben a und b festgelegten Kriterien fallen, in Betracht gezogen werden.
(2) Anträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens geprüft und im Einklang mit dem nationalen Recht und Verfahren sowie dem entsprechenden und geltenden Unionsrecht — einschließlich der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) — bearbeitet. Zuverlässigkeitsüberprüfungen müssen verhältnismäßig und strikt auf das Notwendige beschränkt sein. Sie werden ausschließlich zum Zweck der Bewertung eines potenziellen Sicherheitsrisikos für die betreffende kritische Einrichtung durchgeführt.
(3) Eine in Absatz 1 genannte Zuverlässigkeitsüberprüfung muss mindestens
a) sich der Identität der Person, die einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen wird, vergewissern;
b) eine Strafregisterprüfung der Person in Bezug auf Straftaten, die für eine spezifische Position relevant sind, enthalten.
Bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen nutzen die Mitgliedstaaten das Europäische Strafregisterinformationssystem gemäß den im Rahmenbeschluss 2009/315/JI und — sofern relevant und anwendbar — in der Verordnung (EU) 2019/816 festgelegten Verfahren zur Einholung von Informationen aus den Strafregistern von anderen Mitgliedstaaten. Die in Artikel 3 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI und Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Zentralbehörden beantworten Ersuchen um solche Informationen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI.
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