Cyber Resilience Act
Artikel 23 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Kurzdefinition
(1) Die Wirtschaftsakteure übermitteln den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage folgende Informationen: a) Name und Anschrift aller Wirtschaftsakteure, von denen sie Produkte mit digitalen Elementen bezogen haben, b) sofern verfügbar, Name und Anschrift aller Wirtschaftsakteure, an die sie Produkte mit digitalen Elem…
Rechtliche Einordnung
Artikel 23 Identifizierung der Wirtschaftsakteure ist ueber die zugehoerige Uebersichtsseite strukturell mit weiteren Normen desselben Rechtsbereichs verknuepft.
Es bestehen direkte interne Bezuge zu benachbarten Eintraegen desselben Gesetzesbereichs, was fuer semantische Einordnung und Vergleich wichtig ist.
Kernaussagen
- Die Wirtschaftsakteure übermitteln den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage folgende Informationen:
- Name und Anschrift aller Wirtschaftsakteure, von denen sie Produkte mit digitalen Elementen bezogen haben,
- sofern verfügbar, Name und Anschrift aller Wirtschaftsakteure, an die sie Produkte mit digitalen Elementen abgegeben haben.
- Artikel 23 Identifizierung der Wirtschaftsakteure gehoert zum Inhaltsbereich Cyber Resilience Act.
- Der angegebene Stand dieses Eintrags ist 20.11.2024.
Gesetzestext
(1) Die Wirtschaftsakteure übermitteln den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage folgende Informationen:
a) Name und Anschrift aller Wirtschaftsakteure, von denen sie Produkte mit digitalen Elementen bezogen haben,
b) sofern verfügbar, Name und Anschrift aller Wirtschaftsakteure, an die sie Produkte mit digitalen Elementen abgegeben haben.
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen diese in Absatz 1 genannten Informationen zehn Jahre nach dem Bezug des Produkts mit digitalen Elementen sowie zehn Jahre nach der Abgabe des Produkts mit digitalen Elementen vorlegen können.
FAQ
Was behandelt Artikel 23 Identifizierung der Wirtschaftsakteure?
(1) Die Wirtschaftsakteure übermitteln den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage folgende Informationen: a) Name und Anschrift aller Wirtschaftsakteure, von denen sie Produkte mit digitalen Elementen bezogen haben, b) sofern verfügbar, Name und Anschrift aller Wirtschaftsakteure, an die sie Produkte mit digitalen Elem…
Zu welchem Rechtsbereich gehoert dieser Eintrag?
Dieser Eintrag gehoert zum Rechtsbereich Cyber Resilience Act.
Was ist die wichtigste Kernaussage dieses Eintrags?
Die Wirtschaftsakteure übermitteln den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage folgende Informationen:
Interne Vertiefungen
- Cyber Resilience Act Uebersicht
- KAPITEL II - PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE UND BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF FREIE UND QUELLOFFENE SOFTWARE
- Artikel 13 Pflichten der Hersteller (LLM-Version)
- Artikel 14 Meldepflichten der Hersteller (LLM-Version)
- Artikel 15 Freiwillige Meldungen (LLM-Version)
- Artikel 16 Einrichtung einer einheitlichen Meldeplattform (LLM-Version)