KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 3 Mindestharmonisierung
Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen des nationalen Rechts zur Erreichung eines höheren Resilienzniveaus für kritische Einrichtungen zu erlassen oder beizubehalten, sofern diese Bestimmungen mit den Pflichten der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht im Einklang stehen.
Stand: 27.12.2022
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