KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II - PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE UND BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF FREIE UND QUELLOFFENE SOFTWARE
KAPITEL III - KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
KAPITEL IV - NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
KAPITEL V - MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VI - ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VII - VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
KAPITEL VIII - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 34 Abkommen über die gegenseitige Anerkennung
Unter Berücksichtigung des Niveaus der technischen Entwicklung und des Konzepts für die Konformitätsbewertung eines Drittlands kann die Union im Einklang mit Artikel 218 AEUV Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit Drittländern schließen, um den internationalen Handel zu fördern und zu erleichtern.
Stand: 20.11.2024
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