KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II - PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE UND BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF FREIE UND QUELLOFFENE SOFTWARE
KAPITEL III - KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
KAPITEL IV - NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
KAPITEL V - MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VI - ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VII - VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
KAPITEL VIII - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35 Notifizierung
(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, Konformitätsbewertungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen bis zum 11. Dezember 2026 dafür, dass es in der Union eine ausreichende Zahl notifizierter Stellen gibt, die Konformitätsbewertungen durchführen können, um Engpässe und Hindernisse mit Blick auf den Marktzugang zu verhindern.
Stand: 20.11.2024
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