KAPITEL VI - ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 35 Notifizierung

(1) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, Konformitätsbewertungen gemäß dieser Verordnung durchzuführen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen bis zum 11. Dezember 2026 dafür, dass es in der Union eine ausreichende Zahl notifizierter Stellen gibt, die Konformitätsbewertungen durchführen können, um Engpässe und Hindernisse mit Blick auf den Marktzugang zu verhindern.

Stand: 20.11.2024

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