KAPITEL VI - ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 38 Informationspflichten der notifizierenden Behörden

(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre Verfahren zur Bewertung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.

(2) Die Kommission macht die in Absatz 1 genannte Information der Öffentlichkeit zugänglich.

Stand: 20.11.2024

Holen Sie sich den NIS2-Umsetzungs-Fahrplan und unseren Newsletter!