KAPITEL I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
KAPITEL II - PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE UND BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF FREIE UND QUELLOFFENE SOFTWARE
KAPITEL III - KONFORMITÄT DES PRODUKTS MIT DIGITALEN ELEMENTEN
KAPITEL IV - NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
KAPITEL V - MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHSETZUNG
KAPITEL VI - ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
KAPITEL VII - VERTRAULICHKEIT UND SANKTIONEN
KAPITEL VIII - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 44 Kennnummern und Verzeichnisse notifizierter Stellen
(1) Die Kommission weist jeder notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine Stelle gemäß mehreren Rechtsakten der Union notifiziert ist, erhält sie nur eine einzige Kennnummer.
(2) Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Verordnung notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Die Kommission sorgt dafür, dass dieses Verzeichnis stets auf dem neuesten Stand gehalten wird.
Stand: 20.11.2024
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