KAPITEL VI - ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 65 Verbandsklagen

Richtlinie (EU) 2020/1828 findet Anwendung auf Verbandsklagen gegen Zuwiderhandlungen durch Wirtschaftsakteure gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die die Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen.

Stand: 20.11.2024

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