Artikel 64 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 17. Januar 2025.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 17. Januar 2025.
In Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 wird folgender Absatz angefügt: „(6) Für kritische Referenzwerte verfügt ein Administrator über eine solide Verwaltung und Rechnungslegung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren für die Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für den Betrieb von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlamentsund des Rates (*). _____________ (*) Verordnung
Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 27g wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Ein APA muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.“ _____________ (*) Verordnung (EU)
Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ein Zentralverwahrer ermittelt Quellen des internen und externen operationellen Risikos und hält deren Auswirkungen durch den Einsatz angemessener IKT-Tools, Verfahren und Strategien, die gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) eingerichtet und
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 26 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Eine CCP muss dauerhaft über eine Organisationsstruktur verfügen, die Kontinuität und ein ordnungsgemäßes Funktionieren im Hinblick auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen und Ausübung ihrer Tätigkeiten gewährleistet. Sie muss angemessene und verhältnismäßige Systeme,
Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert: 1. Anhang I Abschnitt A Nummer 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Eine Ratingagentur verfügt über eine solide Verwaltung und Rechnungslegung, interne Kontrollmechanismen, effiziente Verfahren für die Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsmechanismen für den Betrieb von IKT-Systemen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments
(1) Bis zum 17. Januar 2028 führt die Kommission nach Konsultation der ESA und des ESRB, je nach Sachlage, eine Überprüfung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag. Die Überprüfung muss sich mindestens auf Folgendes erstrecken: a) die Kriterien für die Benennung kritischer IKT-Drittdienstleister gemäß
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 31 Absatz 6 und Artikel 43 Absatz 2 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Januar 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun
(1) Die ESA und die zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten und Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlich ist, insbesondere für Untersuchungen, Inspektionen, Auskunftsersuchen, Kommunikationszwecke, Veröffentlichungen, Evaluierungen, Verifizierungen, Bewertungen und die Erstellung von Überwachungsplänen. Die personenbezogenen Daten müssen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Verordnung
(1) Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den in Absatz 2 festgelegten Bestimmungen zum Berufsgeheimnis. (2) Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind alle Personen, die bei den gemäß dieser Verordnung zuständigen Behörden oder bei einer Behörde, einem Marktteilnehmer oder einer natürlichen oder juristischen Person beschäftigt sind oder waren, an