Kapitel 8 Delegierte Rechtsakte

Artikel 25 Testen von IKT-Tools und -Systemen

(1) Das in Artikel 24 genannte Programm für die Tests der digitalen operationalen Resilienz beinhaltet im Einklang mit den in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Kriterien die Durchführung angemessener Tests, wie etwa Schwachstellenbewertung und -scans, Open-Source-Analysen, Netzwerksicherheitsbewertungen, Lückenanalysen, Überprüfungen der physischen Sicherheit, Fragebögen und Scans von Softwarelösungen, Quellcodeprüfungen soweit durchführbar, szenariobasierte Tests, Kompatibilitätstests, Leistungstests, End-to-End-Tests und Penetrationstests.

(2) Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien führen Schwachstellenbewertungen durch, bevor Anwendungen und Infrastrukturkomponenten sowie IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen des Finanzunternehmens unterstützen, eingesetzt oder wieder eingesetzt werden.

(3) Kleinstunternehmen führen die in Absatz 1 genannten Tests durch, indem sie einen risikobasierten Ansatz mit einer strategischen Planung für IKT-Tests kombinieren, wobei sie gebührend berücksichtigen, dass zwischen dem Umfang von Ressourcen und der Zeit, die für die IKT-Tests gemäß diesem Artikel aufzuwenden sind, einerseits, und der Dringlichkeit, der Art des Risikos, der Kritikalität von Informationsassets und erbrachten Dienstleistungen sowie allen sonstigen relevanten Faktoren, einschließlich der Fähigkeit des Finanzunternehmens, kalkulierte Risiken einzugehen, andererseits, ein ausgewogenes Verhältnis gewahrt werden muss.

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