Artikel 28 Allgemeine Prinzipien
(1) Finanzunternehmen managen das IKT-Drittparteienrisiko als integralen Bestandteil des IKT-Risikos innerhalb ihres IKT-Risikomanagementrahmens nach Artikel 6 Absatz 1 und im Einklang mit den folgenden Prinzipien:
a) Finanzunternehmen, die vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen für die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit getroffen haben, bleiben jederzeit in vollem Umfang für die Einhaltung und Erfüllung aller Verpflichtungen nach dieser Verordnung und nach dem anwendbaren Finanzdienstleistungsrecht verantwortlich.
b) Beim Management des IKT-Drittparteienrisikos tragen Finanzunternehmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
i) die Art, das Ausmaß, die Komplexität und die Relevanz IKT-bezogener Abhängigkeiten,
ii) die Risiken infolge vertraglicher Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, die mit IKT-Drittdienstleistern geschlossen wurden, wobei die Kritikalität oder Relevanz der jeweiligen Dienstleistungen, Prozesse oder Funktionen sowie die potenziellen Auswirkungen auf die Kontinuität und Verfügbarkeit von Finanzdienstleistungen und -tätigkeiten auf Einzel- und Gruppenebene zu berücksichtigen sind.
(2) Finanzinstitute, bei denen es sich weder um die in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Unternehmen noch um Kleinstunternehmen handelt, beschließen im Rahmen ihres IKT-Risikomanagementrahmens eine Strategie für das IKT-Drittparteienrisiko und überprüfen diese regelmäßig, wobei gegebenenfalls die in Artikel 6 Absatz 9 genannte Strategie zur Nutzung mehrerer Anbieter Berücksichtigung findet. Die Strategie zum IKT-Drittparteienrisiko umfasst eine Leitlinie für die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden, und gilt auf individueller und gegebenenfalls teilkonsolidierter und konsolidierter Basis. Das Leitungsorgan überprüft auf der Grundlage einer Bewertung des Gesamtrisikoprofils des Finanzunternehmens und des Umfangs und der Komplexität der Unternehmensdienstleistungen regelmäßig Risiken, die im Zusammenhang mit den vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen ermittelt werden.
(3) Finanzunternehmen führen und aktualisieren im Rahmen ihres IKT-Risikomanagementrahmens auf Unternehmensebene sowie auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene ein Informationsregister, das sich auf alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von durch IKT-Drittdienstleister bereitgestellten IKT-Dienstleistungen bezieht. Die vertraglichen Vereinbarungen gemäß Unterabsatz 1 werden angemessen dokumentiert, wobei zwischen Vereinbarungen, die IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen abdecken, und solchen unterschieden wird, bei denen dies nicht der Fall ist. Finanzunternehmen erstatten den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich Bericht zur Anzahl neuer Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, den Kategorien von IKT-Drittdienstleistern, der Art der vertraglichen Vereinbarungen sowie den bereitgestellten IKT-Dienstleistungen und -Funktionen. Finanzunternehmen stellen der zuständigen Behörde auf Verlangen das vollständige Informationsregister oder auf Anfrage bestimmte Teile dieses Registers zusammen mit allen Informationen zur Verfügung, die für eine wirksame Beaufsichtigung des Finanzunternehmens als notwendig erachtet werden. Finanzunternehmen unterrichten die zuständige Behörde zeitnah über jede geplante vertragliche Vereinbarung über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer oder wichtiger Funktionen sowie in dem Fall, dass eine Funktion kritisch oder wichtig geworden ist.
(4) Vor Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen müssen Finanzunternehmen:
a) beurteilen, ob sich die vertragliche Vereinbarung auf die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung einer kritischen oder wichtigen Funktion bezieht;
b) beurteilen, ob die aufsichtsrechtlichen Bedingungen für die Auftragsvergabe erfüllt sind;
c) alle relevanten Risiken im Zusammenhang mit der vertraglichen Vereinbarung ermitteln und bewerten, einschließlich der Möglichkeit, dass diese vertragliche Vereinbarung dazu beitragen kann, das in Artikel 29 genannte IKT-Konzentrationsrisiko zu erhöhen;
d) bei potenziellen IKT-Drittdienstleistern der gebotenen Sorgfaltspflicht nachkommen und während des gesamten Auswahl- und Bewertungsprozesses sicherstellen, dass der IKT-Drittdienstleister geeignet ist;
e) Interessenkonflikte, die durch die vertragliche Vereinbarung entstehen können, ermitteln und bewerten.
(5) Finanzunternehmen dürfen vertragliche Vereinbarungen nur mit IKT-Drittdienstleistern schließen, die angemessene Standards für Informationssicherheit einhalten. Betreffen diese vertraglichen Vereinbarungen kritische oder wichtige Funktionen, so berücksichtigen die Finanzunternehmen vor Abschluss der Vereinbarungen angemessen, ob die IKT-Drittdienstleister die aktuellsten und höchsten Qualitätsstandards für die Informationssicherheit anwenden.
(6) Bei der Ausübung der Zugangs-, Inspektions- und Auditrechte in Bezug auf den IKT-Drittdienstleister bestimmen Finanzunternehmen auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes vorab die Häufigkeit von Audits und Inspektionen sowie die zu prüfenden Bereiche, indem allgemein anerkannte Auditstandards im Einklang mit etwaigen Aufsichtsanweisungen für die Anwendung und Einbeziehung solcher Auditstandards eingehalten werden. Wenn vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, die mit IKT-Drittdienstleistern geschlossen werden, ein hohes Maß an technischer Komplexität mit sich bringen, überprüft das Finanzunternehmen, dass die internen oder externen Revisoren oder ein Revisorenpool über die Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen bzw. verfügt, die für die wirksame Durchführung der einschlägigen Audits und Bewertungen erforderlich sind.
(7) Finanzunternehmen stellen sicher, dass vertragliche Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen gekündigt werden können, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
a) ein erheblicher Verstoß des IKT-Drittdienstleisters gegen geltende Gesetze, sonstige Vorschriften oder Vertragsbedingungen;
b) Umstände, die im Laufe der Überwachung des IKT-Drittparteienrisikos festgestellt wurden und die als geeignet eingeschätzt werden, die Wahrnehmung der im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung vorgesehenen Funktionen zu beeinträchtigen, einschließlich wesentlicher Änderungen, die sich auf die Vereinbarung oder die Verhältnisse des IKT-Drittdienstleisters auswirken;
c) nachweisliche Schwächen des IKT-Drittdienstleisters in Bezug auf sein allgemeines IKT-Risikomanagement und insbesondere bei der Art und Weise, in der er die Verfügbarkeit, Authentizität, Sicherheit und Vertraulichkeit von Daten gewährleistet, unabhängig davon, ob es sich um personenbezogene oder anderweitig sensible Daten oder nicht personenbezogene Daten handelt;
d) die zuständige Behörde kann das Finanzunternehmen infolge der Bedingungen der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung oder der mit dieser Vereinbarung verbundenen Umstände nicht mehr wirksam beaufsichtigen.
(8) Für IKT-Dienstleistungen, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen, richten Finanzunternehmen Ausstiegsstrategien ein. In den Ausstiegsstrategien wird den Risiken Rechnung getragen, die auf der Ebene der IKT-Drittdienstleister entstehen können, darunter insbesondere ein möglicher Fehler des IKT-Drittdienstleisters, eine Verschlechterung der Qualität der bereitgestellten IKT-Dienstleistungen, jede Unterbrechung der Geschäftstätigkeit aufgrund unangemessener oder unterlassener Bereitstellung von IKT-Dienstleistungen oder jedes erhebliche Risiko im Zusammenhang mit der angemessenen und kontinuierlichen Bereitstellung der jeweiligen IKT-Dienstleistungen oder der Beendigung vertraglicher Vereinbarungen mit IKT-Drittdienstleistern unter einem der in Absatz 7 genannten Umstände.
Finanzunternehmen stellen sicher, dass sie aus vertraglichen Vereinbarungen ausscheiden können, ohne:
a) Unterbrechung ihrer Geschäftstätigkeit,
b) Einschränkung der Einhaltung regulatorischer Anforderungen,
c) Beeinträchtigung der Kontinuität und Qualität ihrer für Kunden erbrachten Dienstleistungen.
Ausstiegspläne müssen umfassend, dokumentiert und im Einklang mit den in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Kriterien ausreichend getestet sein sowie regelmäßig überprüft werden.
Finanzunternehmen ermitteln alternative Lösungen und entwickeln Übergangspläne, die es ihnen ermöglichen, dem IKT-Drittdienstleister die vertraglich vereinbarten IKT-Dienstleistungen und die relevanten Daten zu entziehen und sie sicher und vollständig alternativen Anbietern zu übertragen oder wieder in die eigenen Systeme zu überführen.
Finanzunternehmen verfügen über angemessene Notfallmaßnahmen, um die Fortführung der Geschäftstätigkeit zu gewährleisten, falls die in Unterabsatz 1 genannten Umstände auftreten.
(9) Die ESA erarbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Durchführungsstandards, um die Standardvorlagen für die Zwecke des in Absatz 3 genannten Informationsregisters festzulegen, einschließlich Informationen, die allen vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen gemein sind. Die ESA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(10) Die ESA erarbeiten über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe für technische Regulierungsstandards, um den detaillierten Inhalt der Leitlinie, die in Absatz 2 in Bezug auf die vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen zur Unterstützung kritischer und wichtiger Funktionen, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden, genannt wird, weiter zu spezifizieren.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die ESA die Größe und das Gesamtrisikoprofil des Finanzunternehmens sowie die Art, den Umfang und die Komplexität seiner Dienstleistungen, Tätigkeiten und Geschäfte. Die ESA übermitteln der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
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