Kapitel 8 Delegierte Rechtsakte

Artikel 42 Folgemaßnahmen zuständiger Behörden

(1) Kritische IKT-Drittdienstleister teilen entweder der federführenden Überwachungsbehörde innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang der Empfehlungen, die von der federführenden Überwachungsbehörde gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d abgegeben werden, ihre Absicht mit, diesen Empfehlungen Folge zu leisten, oder legen eine begründete Erklärung für die Nichtbefolgung der Empfehlungen vor. Die federführende Überwachungsbehörde übermittelt diese Informationen unverzüglich den für das betreffende Finanzunternehmen zuständigen Behörden.

(2) Die federführende Überwachungsbehörde informiert öffentlich darüber, wenn ein kritischer IKT-Drittdienstleister es versäumt, die federführende Überwachungsbehörde gemäß Absatz 1 zu unterrichten, oder wenn die Erklärung des kritischen IKT-Drittdienstleisters als nicht ausreichend erachtet wird. Die veröffentlichten Informationen enthalten die Identität des kritischen IKT-Drittdienstleisters sowie Angaben über Art und Wesen der Nichtkonformität. Diese Informationen werden auf den zum Zweck der Gewährleistung der Sensibilisierung der Öffentlichkeit relevanten und angemessenen Umfang beschränkt, es sei denn eine solche Veröffentlichung würde den Beteiligten einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen oder das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems der Union als Ganzes oder in Teilen gefährden.

Die federführende Überwachungsbehörde unterrichtet den IKT-Drittdienstleister über diese Veröffentlichung.

(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die betreffenden Finanzunternehmen über die Risiken, die in den Empfehlungen an kritische IKT-Drittdienstleister gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d festgestellt wurden.

Beim Management des IKT-Drittparteienrisikos berücksichtigen die Finanzunternehmen die in Unterabsatz 1 genannten Risiken.

(4) Ist eine zuständige Behörde der Ansicht, dass ein Finanzunternehmen die in den Empfehlungen festgestellten spezifischen Risiken bei seinem Management der IKT-Drittparteienrisiken nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, teilt sie dem Finanzunternehmen mit, dass innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang einer solchen Mitteilung eine Entscheidung gemäß Absatz 6 getroffen werden kann, falls keine geeigneten vertraglichen Vereinbarungen zur Beseitigung dieser Risiken bestehen.

(5) Nach Eingang der in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c genannten Berichte und vor einer Entscheidung gemäß Absatz 6 können die zuständigen Behörden auf freiwilliger Basis die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden konsultieren, die für die Beaufsichtigung eines wesentlichen oder wichtigen, von der genannten Richtlinie erfassten Unternehmens, das als kritischer IKT-Drittdienstleister eingestuft wurde, zuständig sind.

(6) Im Einklang mit Artikel 50 können zuständige Behörden als letztes Mittel nach der Mitteilung und gegebenenfalls der Abstimmung gemäß den Absätzen 4 und 5 eine Entscheidung treffen, mit der sie von Finanzunternehmen verlangen, die Nutzung oder den Einsatz einer Dienstleistung, die von einem kritischen IKT-Drittdienstleister bereitgestellt wird, vorübergehend teilweise oder vollständig auszusetzen, bis die Risiken beseitigt sind, die in den an den kritischen IKT-Drittdienstleister gerichteten Empfehlungen festgestellt wurden. Die Behörden können von Finanzunternehmen erforderlichenfalls verlangen, die einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen, die mit kritischen IKT-Drittdienstleistern geschlossen wurden, ganz oder teilweise zu kündigen.

(7) Verweigert ein kritischer IKT-Drittdienstleister die Befolgung der Empfehlungen, indem er einen anderen als den von der federführenden Überwachungsbehörde empfohlenen Ansatz wählt, und wirkt sich ein solcher abweichender Ansatz möglicherweise auf eine große Zahl von Finanzunternehmen oder einen erheblichen Teil des Finanzsektors negativ aus und haben einzelne Warnungen der zuständigen Behörden nicht zu kohärenten Ansätzen geführt, die das potenzielle Risiko für die Finanzstabilität mindern, kann die federführende Überwachungsbehörde nach Konsultation des Überwachungsforums den zuständigen Behörden gegebenenfalls unverbindliche und nicht für die Öffentlichkeit bestimmte Stellungnahmen übermitteln, um kohärente und konvergente aufsichtliche Folgemaßnahmen zu fördern.

(8) Nach Eingang der in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c genannten Berichte berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der in Absatz 6 genannten Entscheidung die Art und das Ausmaß des Risikos, das vom kritischen IKT-Drittdienstleister nicht angegangen wird, sowie die Schwere des Verstoßes unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien:

a) der Schwere und Dauer des Verstoßes;
b) ob durch den Verstoß schwerwiegende Mängel in Bezug auf Verfahren, Managementsysteme, Risikomanagement und interne Kontrollen des kritischen IKT-Drittdienstleisters offengelegt wurden;
c) ob Wirtschaftskriminalität erleichtert oder herbeigeführt wurde oder auf andere Weise mit dem Verstoß in Verbindung steht;
d) ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde;
e) ob die Aussetzung oder Kündigung der vertraglichen Vereinbarungen ungeachtet der Bemühungen des Finanzunternehmens um Vermeidung von Störungen bei der Erbringung seiner Dienstleistungen ein Risiko für die Fortführung der Geschäftstätigkeit des Finanzunternehmens mit sich bringt;
f) gegebenenfalls der gemäß Absatz 5 auf freiwilliger Basis ersuchten Stellungnahme der gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung eines wesentlichen oder wichtigen, von der genannten Richtlinie erfassten Unternehmens, das als kritischer IKT-Drittdienstleister eingestuft wurde, zuständig sind.

Die zuständigen Behörden gewähren Finanzunternehmen den erforderlichen Zeitraum, damit sie die vertraglichen Vereinbarungen mit kritischen IKT-Drittdienstleistern anpassen können, um nachteilige Auswirkungen auf ihre digitale operationale Resilienz zu vermeiden und ihnen die Anwendung der in Artikel 28 genannten Ausstiegsstrategien und Übergangspläne zu ermöglichen.

(9) Die Entscheidung gemäß Absatz 6 wird den in Artikel 32 Absatz 4 Buchstaben a, b und c genannten Mitgliedern des Überwachungsforums und dem JON mitgeteilt.

Die von den Entscheidungen gemäß Absatz 6 betroffenen kritischen IKT-Drittdienstleister arbeiten uneingeschränkt mit den betroffenen Finanzunternehmen zusammen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Aussetzung oder Kündigung ihrer vertraglichen Vereinbarungen.

(10) Die zuständigen Behörden unterrichten die federführende Überwachungsbehörde regelmäßig über die Herangehensweisen und Maßnahmen, die sie bei ihren Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Finanzunternehmen gewählt haben, sowie über die von den Finanzunternehmen geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen, wenn kritische IKT-Drittdienstleister Empfehlungen, die von der federführenden Überwachungsbehörde an sie gerichtet wurden, teilweise oder vollständig nicht befolgt haben.

(11) Die federführende Überwachungsbehörde kann auf Verlangen die zur Anleitung der zuständigen Behörden abgegebenen Empfehlungen näher erläutern.

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