Artikel 47 Zusammenarbeit mit den durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 geschaffenen Strukturen und Behörden
(1) Um die Zusammenarbeit zu fördern und den aufsichtlichen Austausch zwischen den gemäß dieser Verordnung benannten zuständigen Behörden und der durch Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2022/2555 eingesetzten Kooperationsgruppe zu ermöglichen, können sich die ESA und die zuständigen Behörden bei Angelegenheiten, die ihre Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf Finanzunternehmen betreffen, an den Tätigkeiten der Kooperationsgruppe beteiligen. Die ESA und die zuständigen Behörden können verlangen, zur Teilnahme an den Tätigkeiten der Kooperationsgruppe in Angelegenheiten im Zusammenhang mit den wesentlichen oder wichtigen, von der Richtlinie (EU) 2022/2555 erfassten Unternehmen, die ebenfalls gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung als kritische IKT-Drittdienstleister eingestuft wurden, eingeladen zu werden.
(2) Die zuständigen Behörden können sich gegebenenfalls an die zentralen Anlaufstellen und die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten CSIRT wenden und mit ihnen Informationen austauschen.
(3) Die zuständigen Behörden können gegebenenfalls die gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 benannten oder eingerichteten zuständigen Behörden um einschlägige fachliche Beratung und Unterstützung ersuchen und Kooperations vereinbarungen schließen, um die Einrichtung wirksamer und schneller Koordinierungsmechanismen zu ermöglichen.
(4) In den in Absatz 3 genannten Vereinbarungen können unter anderem Verfahren für die Koordinierung der Aufsichts- bzw. Überwachungstätigkeiten in Bezug auf wesentliche oder wichtige, von der Richtlinie (EU) 2022/2555 erfasste Unternehmen, die gemäß Artikel 31 der vorliegenden Verordnung als kritische IKT-Drittdienstleister eingestuft wurden, festgelegt werden, wozu die Durchführung von Untersuchungen und Vor-Ort-Inspektionen im Einklang mit dem nationalen Recht sowie Mechanismen für den Informationsaustausch zwischen den gemäß der vorliegenden Verordnung zuständigen Behörden und den gemäß der genannten Richtlinie benannten oder eingerichteten Behörden, einschließlich des Zugangs zu den von den letztgenannten Behörden angeforderten Informationen, gehören.
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