Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 - IKT-Risikomanagment
Abschnitt 1
Abschnitt 2
Kapitel 3 - Behandlung, Klassifizierung und Berichterstattung IKT-bezogener Vorfälle
Kapitel 4 Testen der digitalen operationalen Resilienz
Kapitel 5 Management des IKT-Drittparteienrisikos
Abschnitt 1 - Schlüsselprinzipien für ein solides Management des IKT-Drittparteienrisikos
Abschnitt 2 - Überwachungsrahmen für kritische IKT-Drittdienstleister
Kapitel 6 Vereinbarungen über den Austausch von Informationen
Kapitel 7 Zuständige Behörden
Kapitel 8 Delegierte Rechtsakte
Kapitel 9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1
Abschnitt 2 Änderungen
Artikel 48 Zusammenarbeit der Behörden
(1) Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander und gegebenenfalls mit der federführenden Überwachungsbehörde eng zusammen.
(2) Die zuständigen Behörden und die federführende Überwachungsbehörde tauschen zeitnah alle relevanten Informationen über kritische IKT-Drittdienstleister aus, die sie benötigen, um ihre jeweiligen Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrnehmen zu können, insbesondere in Bezug auf die ermittelten Risiken, die Herangehensweisen und die Maßnahmen, die im Rahmen der Überwachungsaufgaben der federführenden Überwachungsbehörde ergriffen wurden.
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