Kapitel 8 Delegierte Rechtsakte

Artikel 5 Governance und Organisation

(1) Finanzunternehmen verfügen über einen internen Governance- und Kontrollrahmen, der im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 ein wirksames und umsichtiges Management von IKT-Risiken gewährleistet, um ein hohes Niveau an digitaler operationaler Resilienz zu erreichen.
(2) Das Leitungsorgan des Finanzunternehmens definiert, genehmigt, überwacht und verantwortet die Umsetzung aller Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem IKT-Risikomanagementrahmen nach Artikel 6 Absatz 1.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 gilt Folgendes:

a) Das Leitungsorgan trägt die letztendliche Verantwortung für das Management der IKT-Risiken des Finanzunternehmens;
b) das Leitungsorgan führt Leitlinien ein, die darauf abzielen, hohe Standards in Bezug auf die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten aufrechtzuerhalten;
c) das Leitungsorgan legt klare Aufgaben und Verantwortlichkeiten für alle IKT-bezogenen Funktionen sowie angemessene Governance-Regelungen fest, um eine wirksame und rechtzeitige Kommunikation, Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen diesen Funktionen zu gewährleisten;
d) das Leitungsorgan trägt die Gesamtverantwortung für die Festlegung und Genehmigung der Strategie für die digitale operationale Resilienz gemäß Artikel 6 Absatz 8, einschließlich der Festlegung der angemessenen Toleranzschwelle für das IKT-Risiko des Finanzunternehmens gemäß Artikel 6 Absatz 8 Buchstabe b;
e) das Leitungsorgan genehmigt, überwacht und überprüft regelmäßig die Umsetzung der in Artikel 11 Absatz 1 genannten IKT-Geschäftsfortführungsleitlinie und der in Artikel 11 Absatz 3 genannten IKT-Reaktions- und Wiederherstellungspläne, die als eigenständige spezielle Leitlinie, die integraler Bestandteil der allgemeinen Geschäfts fortführungsleitlinie des Finanzunternehmens und seines Reaktions- und Wiederherstellungsplans ist, verabschiedet werden können;
f) das Leitungsorgan genehmigt und überprüft regelmäßig die internen IKT-Revisionspläne des Finanzunternehmens, die IKT-Revision und die daran vorgenommenen wesentlichen Änderungen;
g) das Leitungsorgan weist angemessene Budgetmittel zu und überprüft diese regelmäßig, um den Anforderungen des Finanzunternehmens an die digitale operationale Resilienz in Bezug auf alle Arten von Ressourcen gerecht zu werden, einschließlich einschlägiger Programme zur Sensibilisierung für IKT-Sicherheit und Schulungen zur digitalen operationalen Resilienz nach Artikel 13 Absatz 6 sowie IKT-Kompetenzen für alle Mitarbeiter;
h) das Leitungsorgan genehmigt und überprüft regelmäßig die Leitlinie des Finanzunternehmens in Bezug auf Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen, die von IKT-Drittdienstleistern bereitgestellt werden;
i) das Leitungsorgan richtet auf Unternehmensebene Meldekanäle ein, die es ihm ermöglichen, ordnungsgemäß über Folgendes informiert zu werden:

i) mit IKT-Drittdienstleistern geschlossene Vereinbarungen über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen,
ii) alle relevanten geplanten wesentlichen Änderungen in Bezug auf die IKT-Drittdienstleister,
iii) die potenziellen Auswirkungen derartiger Änderungen auf die kritischen oder wichtigen Funktionen, die Gegenstand dieser Vereinbarungen sind, einschließlich einer Zusammenfassung der Risikoanalyse, um die Auswirkungen dieser Änderungen zu bewerten, und zumindest über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle und deren Auswirkungen sowie über Gegen-, Wiederherstellungs- und Korrekturmaßnahmen.

(3) Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, richten eine Funktion ein, um die mit IKT-Drittdienstleistern über die Nutzung von IKT-Dienstleistungen geschlossenen Vereinbarungen zu überwachen, oder benennen ein Mitglied der Geschäftsleitung, das für die Überwachung der damit verbundenen Risikoexposition und die einschlägige Dokumentation verantwortlich ist.
(4) Die Mitglieder des Leitungsorgans des Finanzunternehmens halten ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten aktiv auf dem neuesten Stand — unter anderem indem sie regelmäßig spezielle Schulungen absolvieren — entsprechend den zu managenden IKT-Risiken, um die IKT-Risiken und deren Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit des Finanzunternehmens verstehen und bewerten können.

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