Artikel 50 Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
(1) Die zuständigen Behörden verfügen über alle Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind.
(2) Die Befugnisse gemäß Absatz 1 umfassen zumindest folgende Befugnisse:
a) den Zugriff auf Unterlagen oder Daten jeglicher Form, die nach Ansicht der zuständigen Behörde für die Ausführung ihrer Aufgaben von Belang sind, sowie den Erhalt oder Anfertigung von Kopien von ihnen;
b) Durchführung von Vor-Ort-Inspektionen oder Untersuchungen, einschließlich unter anderem
i) der Vorladung von Vertretern der Finanzunternehmen, damit diese mündliche oder schriftliche Erklärungen zu Sachverhalten oder Unterlagen abgeben, die mit Gegenstand und Zweck der Untersuchung in Zusammenhang stehen, sowie der Aufzeichnung der Antworten,
ii) der Befragung jeder anderen natürlichen oder juristischen Person, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt;
c) das Verlangen von Korrektur- und Abhilfemaßnahmen bei Verstößen gegen die Anforderungen dieser Verordnung.
(3) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen im Einklang mit Artikel 52 zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und sorgen für deren wirksame Umsetzung.
Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(4) Die Mitgliedstaaten übertragen den zuständigen Behörden die Befugnis, bei Verstößen gegen diese Verordnung mindestens die folgenden verwaltungsrechtlichen Sanktionen bzw. Abhilfemaßnahmen anzuwenden:
a) die Erteilung einer Anweisung, wonach die natürliche oder juristische Person gegen diese Verordnung verstoßendes Verhalten zu unterlassen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
b) das Verlangen, dass Praktiken oder Verhaltensweisen, die nach Ansicht der zuständigen Behörde den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderlaufen, vorübergehend oder dauerhaft eingestellt und nicht wiederholt werden;
c) das Ergreifen jeder Art von Maßnahme, auch finanzieller Art, um sicherzustellen, dass Finanzunternehmen weiterhin die rechtlichen Anforderungen erfüllen;
d) das Verlangen — soweit gemäß nationalem Recht zulässig — bereits existierender Aufzeichnungen von Datenübermittlungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft, wenn der begründete Verdacht auf einen Verstoß gegen die Verordnung besteht und diese Aufzeichnungen für eine Untersuchung von Verstößen gegen diese Verordnung relevant sein könnten; und
e) die Abgabe öffentlicher Bekanntmachungen, einschließlich öffentlicher Bekanntgaben, in denen die Identität der natürlichen oder juristischen Person und die Art des Verstoßes angegeben sind
(5) Gelten Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 4 für juristische Personen, so statten die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden mit der Befugnis aus, Mitgliedern des Leitungsorgans sowie anderen natürlichen Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, vorbehaltlich der nach nationalem Recht geltenden Bedingungen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen aufzuerlegen.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Entscheidungen zur Auferlegung der in Absatz 2 Buchstabe c festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen ordnungsgemäß begründet werden und dass gegen sie ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
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