Kapitel 8 Delegierte Rechtsakte

Artikel 54 Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen

(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihren amtlichen Websites unverzüglich jede Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion, gegen die nach Mitteilung dieser Entscheidung an die Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann.

(2) Die in Absatz 1 genannte Bekanntmachung umfasst Informationen zu Art und Natur des Verstoßes, der Identität der verantwortlichen Personen und der verhängten Sanktionen.

(3) Gelangt die zuständige Behörde nach einer Einzelfallprüfung zu der Auffassung, dass die Bekanntmachung der Identität im Falle juristischer Personen oder der Identität und der personenbezogenen Daten im Falle natürlicher Personen unverhältnismäßig wäre, was auch Risiken für den Schutz personenbezogener Daten einschließt, die Stabilität der Finanzmärkte oder die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden oder der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde — soweit dieser ermittelt werden kann —, so beschließt sie in Bezug auf die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, eine der folgenden Lösungen:

a) Aufschub der Veröffentlichung bis alle Gründe für die Nichtveröffentlichung wegfallen;
b) anonyme Veröffentlichung im Einklang mit dem nationalen Recht; oder
c) Unterlassung der Veröffentlichung, wenn die unter den Buchstaben a und b genannten Optionen entweder nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass keine Gefahr für die Stabilität der Finanzmärkte besteht, oder wenn eine solche Veröffentlichung nicht mit der bei der Verhängung der Sanktion angewandten Nachsicht vereinbar wäre.

(4) Wird entschieden, eine verwaltungsrechtliche Sanktion gemäß Absatz 3 Buchstabe b in anonymisierter Form bekannt zu machen, so kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben aufgeschoben werden.

(5) Macht eine zuständige Behörde eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion, gegen die ein Rechtsbehelf bei den einschlägigen Justizbehörden eingelegt worden ist, bekannt, so fügen die zuständigen Behörden diese Information ihrer amtlichen Website unverzüglich und etwaige nachfolgende Informationen über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu einem späteren Zeitpunkt hinzu. Gerichtliche Entscheidungen, mit denen eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion für nichtig erklärt wird, werden ebenfalls bekannt gemacht.

(6) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bekanntmachungen nur so lange auf ihrer amtlichen Website verbleiben, wie es zum Zwecke dieses Artikels erforderlich ist. Dieser Zeitraum darf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht überschreiten.

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