Kapitel 8 Delegierte Rechtsakte

Artikel 6 IKT-Risikomanagementrahmen

(1) Finanzunternehmen verfügen über einen soliden, umfassenden und gut dokumentierten IKT-Risikomanagementrahmen, der Teil ihres Gesamtrisikomanagementsystems ist und es ihnen ermöglicht, IKT-Risiken schnell, effizient und umfassend anzugehen und ein hohes Niveau an digitaler operationaler Resilienz zu gewährleisten.
(2) Der IKT-Risikomanagementrahmen umfasst mindestens Strategien, Leit- und Richtlinien, Verfahren sowie IKT-Protokolle und -Tools, die erforderlich sind, um alle Informations- und IKT-Assets, einschließlich Computer-Software, Hardware und Server, ordnungsgemäß und angemessen zu schützen sowie um alle relevanten physischen Komponenten und Infrastrukturen, wie etwa Räumlichkeiten, Rechenzentren und ausgewiesene sensible Bereiche zu schützen, damit der angemessene Schutz aller Informations- und IKT-Assets vor Risiken, einschließlich der Beschädigung und des unbefugten Zugriffs oder der unbefugten Nutzung, gewährleistet ist.
(3) Im Einklang mit ihrem IKT-Risikomanagementrahmen minimieren Finanzunternehmen die Auswirkungen von IKT-Risiken, indem sie geeignete Strategien, Leit- und Richtlinien, Verfahren, IKT-Protokolle und Tools einsetzen. Sie legen den zuständigen Behörden auf Anfrage vollständige und aktuelle Informationen über IKT-Risiken und ihren IKT-Risikomanagementrahmen vor.
(4) Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, übertragen die Zuständigkeit für das Management und die Überwachung des IKT-Risikos an eine Kontrollfunktion und stellen ein angemessenes Maß an Unabhängigkeit dieser Kontrollfunktion sicher, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Die Finanzunternehmen sorgen für eine angemessene Trennung und Unabhängigkeit von IKT-Risikomanagementfunktionen, Kontrollfunktionen und internen Revisionsfunktionen gemäß dem Modell der drei Verteidigungslinien oder einem internen Modell für Risikomanagement und Kontrolle.
(5) Der IKT-Risikomanagementrahmen wird mindestens einmal jährlich — bzw. im Falle von Kleinstunternehmenregelmäßig — sowie bei Auftreten schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle und nach aufsichtsrechtlichen Anweisungen oder Feststellungen, die sich aus einschlägigen Tests der digitalen operationalen Resilienz oder Auditverfahren ergeben, dokumentiert und überprüft. Der Rahmen wird auf Grundlage der bei Umsetzung und Überwachung gewonnenen Erkenntnisse kontinuierlich verbessert. Der zuständigen Behörde wird auf deren Anfrage ein Bericht über die Überprüfung des IKT-Risikomanagementrahmens vorgelegt.
(6) Im Einklang mit dem Revisionsplan des betreffenden Finanzunternehmens ist der IKT-Risikomanagementrahmen von Finanzunternehmen, bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen handelt, regelmäßig einer internen Revision durch Revisoren zu unterziehen. Diese Revisoren verfügen über ausreichendes Wissen und ausreichende Fähigkeiten und Fachkenntnisse im Bereich IKT-Risiken sowie über eine angemessene Unabhängigkeit. Häufigkeit und Schwerpunkt von IKT-Revisionen sind den IKT-Risiken des Finanzunternehmens entsprechend angemessen.
(7) Auf der Grundlage der Feststellungen aus der Überprüfung der internen Revision legen Finanzunternehmen ein förmliches Follow-up-Verfahren einschließlich Regeln für die rechtzeitige Überprüfung und Auswertung kritischer Erkenntnisse der IKT-Revision fest.
(8) Der IKT-Risikomanagementrahmen umfasst eine Strategie für die digitale operationale Resilienz, in der dargelegt wird, wie der Rahmen umgesetzt wird. Zu diesem Zweck schließt die Strategie für die digitale operationale Resilienz Methoden, um IKT-Risiken anzugehen und spezifische IKT-Ziele zu erreichen, ein, indem

a) erläutert wird, wie der IKT-Risikomanagementrahmen die Geschäftsstrategie und die Ziele des Finanzunternehmens unterstützt;
b) die Risikotoleranzschwelle für IKT-Risiken im Einklang mit der Risikobereitschaft des Finanzunternehmens festgelegt und die Auswirkungsstoleranz mit Blick auf IKT-Störungen untersucht wird;
c) klare Ziele für die Informationssicherheit festgelegt werden, einschließlich der wesentlichen Leistungsindikatoren und der wesentlichen Risikokennzahlen;
d) die IKT-Referenzarchitektur und etwaige Änderungen erläutert werden, die für die Erreichung spezifischer Geschäftsziele erforderlich sind;
e) die verschiedenen Mechanismen dargelegt werden, die eingesetzt wurden, um IKT-bezogene Vorfälle zu erkennen, sich davor zu schützen und daraus entstehende Folgen zu verhindern;
f) der aktuelle Stand bezüglich der digitalen operationalen Resilienz anhand der Anzahl gemeldeter schwerwiegender IKT-Vorfälle und bezüglich der Wirksamkeit von Präventivmaßnahmen dargelegt wird;
g) Tests der digitalen operationalen Resilienz gemäß Kapitel IV dieser Verordnung durchgeführt werden;
h) für IKT-bezogene Vorfälle eine Kommunikationsstrategie dargelegt wird, die gemäß Artikel 14 offengelegt werden muss.

(9) Finanzunternehmen können im Zusammenhang mit der Strategie für die digitale operationale Resilienz nach Absatz 8 eine ganzheitliche Strategie zur Nutzung mehrerer IKT-Anbieter auf Gruppen- oder Unternehmensebene festlegen, in der wesentliche Abhängigkeiten von IKT-Drittdienstleistern aufgezeigt und die Gründe für die Nutzung
verschiedener IKT-Drittdienstleister erläutert werden.
(10) Finanzunternehmen können die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen für das IKT-Risikomanagement im Einklang mit den sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten an gruppeninterne oder externe Unternehmen auslagern. Im Falle einer solchen Auslagerung bleibt das Finanzunternehmen weiterhin uneingeschränkt für die Überprüfung der Einhaltung der IKT-Risikomanagementanforderungen verantwortlich.

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