Artikel 62 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 27g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Ein APA muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.“
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(*) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).“
b) Absatz 8 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c) die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 3 und 5.“
2. Artikel 27h wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Ein CTP muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.“
b) in Absatz 8 erhält Buchstabe e folgende Fassung:
„e) die konkreten organisatorischen Anforderungen nach Absatz 4.“
3. Artikel 27i wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Ein ARM muss die in der Verordnung (EU) 2022/2554 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen erfüllen.“
b) Absatz 5 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b) die konkreten organisatorischen Anforderungen nach den Absätzen 2 und 4.“
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